Kommentar
Behält der Arbeitgeber von einem in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Arbeitnehmer die Kirchenlohnsteuer ein und meldet diese in der Lohnsteueranmeldung je zur Hälfte als Kirchenlohnsteuer des Arbeitnehmers und dessen Ehegatten an, liegt keine unzulässige Kirchensteuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmerehegatten vor. Durch die Kirchenlohnsteueranmeldung wird der Arbeitnehmer nicht unzulässigerweise als Nichtmitglied der Religionsgemeinschaft seines Ehegatten in Anspruch genommen ( Kirchensteuer ).
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