FinMin Thüringen, 29.07.1998, S 2332 A - 37/98 - 204.1

Zur steuerlichen Behandlung der Haushälterinnen-Zusatzversorgung der (Erz-) Bistümer sowie der Umlagen zur Versicherung einer Pfarrhaushälterin bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung wird folgende Auffassung vertreten:

 

1. Haushälterinnen-Zusatzversorgung der (Erz-)Bistümer

Die (Erz-)Bistümer räumen den Pfarrhaushälterinnen der Geistlichen Versorgungsanwartschaften auf eine spätere Zusatzversorgung ein. Die Zusage einer Versorgungsanwartschaft bzw. die Zahlung einer Zusatzversorgung durch das (Erz-)Bistum können dem Geistlichen, der die Haushälterin beschäftigt oder beschäftigt hat, nicht als Arbeitslohn zugerechnet werden. Die späteren Versorgungsleistungen sind von den ehemaligen Haushälterinnen als Arbeitslohn nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu versteuern.

In dieser Form wird die Zusatzversorgung der Pfarrhaushälterinnen im Bistum Erfurt sowie im Bistum Dresden-Meißen durchgeführt.

 

2. Von den Geistlichen oder den (Erz-)Bistümern gezahlte Umlagen zur Versicherung einer Pfarrhaushälterin bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung

Bei der Zusage auf Zusatzversorgung bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungsanstalt oder

-kasse ergeben sich folgende zwei Möglichkeiten:

2.1

Die Pfarrhaushälterin besitzt einen tarifvertraglichen oder sonst zugesagten Anspruch auf Zusatzversorgung gegenüber dem Geistlichen als ihrem Arbeitgeber. Der Geistliche als Arbeitgeber zahlt neben dem Bruttolohn auch die Umlagen zur öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung sowie die sich für diese Umlagen ergebende Pauschalsteuer gem. § 40 b EStG. Die vom Geistlichen zu zahlenden Umlagen an die öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung können nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden. Die zentrale Abrechnungsstelle der (Erz-)Diözese stellt sämtliche Personalkosten für die Pfarrhaushälterin (Bruttolohn, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Umlagen zur Zusatzversorgung und Pauschalsteuer nach § 40 b EStG auf die Umlagen) dem Geistlichen als Arbeitgeberkosten in Rechnung. Die späteren Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung sind von der ehemaligen Pfarrhaushälterin als Leibrenten zu versteuern § 22 Abs. 1 EStG).

In dieser Form wird die Zusatzversorgung der Pfarrhaushälterinnen im Bistum Fulda durchgeführt.

2.2 Die Zusage an die Pfarrhaushälterin auf Versicherung bei der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung und die Zahlung der Umlagen erfolgen nicht vom Geistlichen, sondern von der (Erz-)Diözese. Dem Geistlichen als Arbeitgeber der Pfarrhaushälterin werden hierfür keine Kosten in Rechnung gestellt. Die von dem (Erz-)Bistum zu tragenden und an die öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung gezahlten Umlagen sind der Pfarrhaushälterin als Arbeitslohn seitens des (Erz-)Bistums zuzurechnen. Da es sich um eine Lohnzahlung durch einen Dritten handelt, können die Umlagen nicht nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden. Die gezahlten Umlagen sind im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung der Pfarrhaushälterin steuerlich zu erfassen. Die zentrale Abrechnungsstelle der (Erz-)Diözese stellt den betroffenen Pfarrhaushälterinnen jährlich Bescheinigungen über die gezahlten Umlagen zwecks Vorlage beim FA im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zur Verfügung. Die späteren Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung sind von der ehemaligen Pfarrhaushälterin als Leibrenten zu versteuern § 22 Abs. 1 EStG).

Es wird gebeten, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1

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