Leitsatz

Zuzahlungen, die das versicherte Kind nach dem SGB V zu leisten hat, sind nicht in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einzubeziehen.

 

Normenkette

§ 32 Abs. 4 EStG, § 61 SGB V

 

Sachverhalt

K bezog für ihre 1988 geborene Tochter D Kindergeld. D absolvierte von Oktober 2005 bis September 2008 eine Ausbildung zur Krankenschwester in B. Die Familienkasse war der Ansicht, dass Ds zu erwartende Einkünfte und Bezüge 2007 den Grenzbetrag überstiegen, und hob die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2007 auf. Im Januar 2008 beantragte K unter Beifügung von Belegen erneut Kindergeld und machte geltend, dass der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten sei. Auch diesen Antrag lehnte die Familienkasse ab.

Das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 29.4.2009, 1 K 1843/08, Haufe-Index 2325403) ermittelte Einkünfte und Bezüge der D in Höhe von 9.302,25 EUR. Unter Berücksichtigung der Werbungskosten von 1.501,05 EUR ergab sich als Einnahmen ein Betrag von 7.801,20 EUR, der mithin über dem Jahresgrenzbetrag (7.680 EUR) lag. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Kosten für das Notebook in Höhe von 635,17 EUR nur anteilig, nämlich mit 211,92 EUR, zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Mietkosten könnten nicht als ausbildungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden. Aufwendungen für die Praxisgebühr, Arzneibedarf oder Unfallversicherung seien als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen keine Werbungskosten oder besondere Ausbildungskosten.

 

Entscheidung

Der BFH hob aus den unter den Praxis-Hinweisen erläuterten Erwägungen die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Hinweis

Wieder einmal war streitig, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den – ab 2012 aufgehobenen – Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überstiegen. Seit der Entscheidung des BVerfG zur Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (BVerfG, Beschluss vom 11.1.2005, 2 BvR 167/02, BFH/NV Beilage 2005, 260, BVerfGE 112, 164) ist in verfassungskonformer Auslegung der Norm jeweils zu prüfen, ob unvermeidbare Aufwendungen den Sozialversicherungsbeiträgen gleichzustellen und einkünftemindernd zu berücksichtigen sind. In etlichen – auch hier im Besprechungsurteil nachgewiesenen – Urteilen hatte sich der BFH bereits mit diversen Versicherungen und sonstigen Aufwendungen und deren Berücksichtigung bei der Bemessung des Kindergeldes befasst.

1. Mit den Anschaffungskosten des Kindes für das Notebook konnte die Steuerpflichtige keine höheren Aufwendungen darlegen. Denn die AfA-Grundsätze sind bei der Ermittlung des Grenzbetrages zu berücksichtigen, wenn die Aufwendungen für das einzelne Wirtschaftsgut 410 EUR nicht übersteigen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Unfallversicherung und die vom Arbeitslohn des Kindes einbehaltene LSt waren – vom BFH ebenfalls schon entschieden – auch nicht bei diesem einkünftemindernd abzuziehen. Entsprechendes gilt für den Bedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung.

2. Eine mögliche Kürzung der Einkünfte und Bezüge kam hier allerdings bei den vom FG nicht näher festgestellten Krankheitskosten in Betracht; diese können beim Jahresgrenzbetrag zu berücksichtigen sein, soweit es sich dabei um Zuzahlungen i.S.d. SGB V handelt. Außergewöhnliche Belastungen – auch Krankheitskosten – werden bei den Einkünften und Bezügen des Kindes zwar generell nicht berücksichtigt. Allerdings sind Einkünfte nicht einzubeziehen, soweit sie durch unvermeidbare (zwangsläufige) Aufwendungen gebunden sind; dazu gehören etwa Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung, weil die (Mindest-)Vorsorge für den Krankheitsfall die steuerliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen unvermeidbar mindert. Diesen Grundsatz wendet der BFH hier auch auf Zuzahlungen an, die Versicherte zu erbringen haben; denn unvermeidbar sind auch vom Kind zu entrichtende Zuzahlungen. Weil dazu aber keine weiteren Feststellungen getroffen waren, verwies der BFH die Sache an das FG zurück. Dabei gab er dem FG noch die Prüfung auf, ob die von der Steuerpflichtigen geltend gemachten, vom FG aber nicht festgestellten Unterbringungskosten als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) zu berücksichtigen sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 5.7.2012 – VI R 99/10

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