Leitsatz

Gegen die Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld von 27 auf nunmehr 25 Jahre in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Sachverhalt

Der im Februar 1983 geborene Sohn des Klägers befand sich zum Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebensjahres im Februar 2008 noch in Berufsausbildung. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab März 2008 auf, weil der Sohn das 25. Lebensjahr vollendet hatte. Zur Begründung des dagegen eingelegten Einspruchs trug der Kläger vor, sein Sohn habe im Vertrauen auf die frühere Gesetzeslage ein Doppelstudium begonnen, das nicht in der gleichen Zeit wie ein einfacher Studiengang absolviert werden könne. Im Klageverfahren äußern die Kläger Bedenken, ob die vom Gesetzgeber geschaffene Stichtagsregelung verfassungsgemäß sei. Es seien keine Gründe dafür erkennbar, weshalb nur für vor 1982 geborene Kinder Ausnahmen geschaffen worden seien.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Herabsetzung der Altersgrenze. Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass die Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 4 EStG nur Kinder erfasst, die in den Jahren 1980 bis 1982 geboren wurden (und im Jahr 2006 das 24., 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben), nicht jedoch im Jahr 1983 geborene Kinder. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf die weitere Gewährung des Kindergelds besteht nicht. Denn ein schlichtes Vertrauen darauf, dass Kindergeld in der Zukunft bis zu einem bestimmten Alter des Kindes gewährt wird, ist nicht schutzwürdig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Sohn des Klägers im Hinblick darauf sein Studium gestaltet hat. Besonderheiten des Einzelfalls - wie das einjährige Auslandstudium des Sohns des Klägers während zweier Urlaubssemester oder der Umstand, dass ein Kind ein Doppelstudium absolviert - musste der Gesetzgeber nicht berücksichtigen.

 

Hinweis

Wegen der Absenkung der Altersgrenze ist bereits eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig (Az. III B 271/08). Gegen das vorstehende Urteil des FG München wurde Revision eingelegt (Az. III R 17/09). Außerdem ist wegen der gleichen Problematik eine weitere Revision mit dem Az. III R 27/09 anhängig. Wenn auch die Erfolgsaussichten auf elternfreundliche Urteile eher gering sind, sollte man wie folgt vorgehen:

  • ≫ Wenn die Kindergeldfestsetzung ohne Befristung erfolgt war und nun wegen Vollendung des 25. Lebensjahres aufgehoben wird, sollte gegen den Aufhebungsbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
  • ≫ War die Festsetzung des Kindergeldes bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres befristet, kann im Rahmen der 4-jährigen Festsetzungsfrist ein erneuter Antrag gestellt werden.
  • ≫ Bei einer bestandskräftigen Aufhebung des Kindergeldes ist ein erneuter Antrag auf Kindergeld ab dem auf den Monat der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids folgenden Monat möglich. In diesen Fällen kann also zunächst abgewartet werden wie der BFH entscheidet.
  • ≫ Im Übrigen sollte auch gegen alle noch offenen Einkommensteuer-Bescheide, in denen sich die Absenkung der Altersgrenze negativ auswirkt, Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragt werden.
 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 17.02.2009, 12 K 1075/08

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