Leitsatz

Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers gehören zu den für die Berechnung des Grenzbetrags für die Kindergeldgewährung zu berücksichtigenden Einkünften.

 

Sachverhalt

Die Tochter der Klägerin befand sich im Jahr 2006 in Ausbildung. Die Familienkasse lehnte die Festsetzung von Kindergeld für das Jahr 2006 mit der Begründung ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes voraussichtlich höher seien als der Grenzbetrag von 7.680 EUR. Bei dieser Ermittlung rechnete die Familienkasse die vermögenswirksamen Leistungen i. H. v. 39,88 EUR monatlich den Einkünften der Tochter zu. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte die Klägerin im Klageverfahren geltend, der Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen i. H. v. mtl. 13,29 EUR sei bei der Ermittlung der Einkünfte der Tochter nicht zu berücksichtigen.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG gehören vermögenswirksame Leistungen zu den Einkünften der Tochter.

Es steht der Tochter der Klägerin frei, Verträge über vermögenswirksame Leistungen abzuschließen. Zwar lässt sich im Vorhinein nicht sagen, ob gerade durch Zulagen des Arbeitgebers zu diesen Leistungen der Grenzbetrag überschritten wird. Das Kind nimmt dies jedoch durch Inanspruchnahme dieser Zulagen in Kauf. Jedenfalls liegt bei dem Kind, wenn seine Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag überschreiten, eine Leistungsfähigkeit vor, die es aus Sicht des Gesetzgebers entbehrlich macht, das Existenzminimum des Kindes bei den Eltern durch einen Kinderfreibetrag steuerlich freizustellen oder durch Zahlung des Kindergeldes zu gewährleisten. Das Kind ist bei Einkünften und Bezügen, die den Grenzbetrag überschreiten, vielmehr in der Lage, sein Existenzminimum selbst sicherzustellen.

 

Hinweis

Nach erfolgreicher NZB muss nun der BFH im Verfahren III R 57/09 entscheiden, ob die Arbeitgeberzulage zu den vermögenswirksamen Leistungen zu den Einkünften gehört, die zur Bestreitung des Unterhalts und der Ausbildung geeignet sind.

Der 14. Senat des FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 31.7.2008 - 14 K 1515/07 Kg (Rev. III R 73/08) die gleiche Entscheidung getroffen.

Mit Urteil vom 16.2.2009 - 6 K 83/06 hat das FG Baden-Württemberg gerade umgekehrt entschieden. Auch gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt (Az. III R 23/09). In diesen Revisionsverfahren hat der BFH auch die Frage zu klären, ob die Anweisung in DA-FamEStG Nr. 63.4.2.1. Abs. 3 Nr. 1, wonach vermögenswirksame Leistungen zu den Einkünften des Kindes gehören, nach den Grundsätzen des BVerfG-Beschlusses v. 11.1.2005 noch anzuwenden ist. Betroffene sollten daher in vergleichbaren Fällen gegen die Ablehnung des Kindergeldes Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2008, 10 K 3694/06 Kg

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