Die Absolvierung von Teilzeit-Bildungsmaßnahmen ist regelmäßig als Ausbildung anzuerkennen, wenn die reine Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit mindestens 10 Wochenstunden umfasst.[1] Bei Unterricht ist u. E. auf die Zahl der Unterrichtsstunden abzustellen. Bei einer tatsächlichen Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von weniger als 10 Wochenstunden fordert die Verwaltung z. B., dass der zusätzliche ausbildungsbezogene Zeitaufwand über das übliche Maß hinausgeht.[2]

Hinzuweisen ist dabei auf die Tatsache, dass nach Auffassung des BFH nicht gefordert werden kann, die Ausbildungsmaßnahme müsse Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nehmen.[3]

Danach können auch berufsvorbereitende Teilzeitmaßnahmen als Berufsausbildung angesehen werden. Ein Kind wird wegen Berufsausbildung berücksichtigt, wenn es neben dem Grundwehrdienst, Zivildienst oder freiwilligen Wehrdienst eine Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt.[4]

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