Ab 1.1.2016 besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind durch die an das Kind vergebene steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) identifiziert ist.[2] Wenn ein Kind nicht nach dem Steuergesetz steuerpflichtig ist und aus diesem Grund keine IdNr vergeben wird, ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.[3] Mit Schreiben v. 9.8.2016 veröffentlichte das BZSt eine Übersicht zu im Ausland vergebenen IdNrn, die als Nachweis der Identität eines Kindes mit Wohnsitz im entsprechenden Staat heranzuziehen sind.[4] Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe einer IdNr wirkt auf Monate zurück, in denen die sonstigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind vorgelegen haben.[5]

[1] DA A 22 DA-KG 2023.
[2] DA A 22.1 Satz 1 DA-KG 2023.
[3] DA A 22.2 DA-KG 2023.
[5] DA A 22.1 Abs. 2 DA-KG 2023.

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