3.1 Grundsätzliches
Anspruchsberechtigt auf Kindergeld kann ein Elternteil auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sein, wenn er entweder
- nach § 1 Abs. 2 EStG der erweiterten unbeschränkten ESt-Pflicht unterliegt oder
- nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird (= fiktive unbeschränkte Steuerpflicht).[1]
3.2 Erweiterte unbeschränkte ESt-Pflicht
Zu dem Personenkreis, der aufgrund der Bestimmung von § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG der erweiterten unbeschränkten ESt-Pflicht unterliegt, gehören
- im Ausland wohnende
- deutsche Staatsangehörige, die
- als Beamte, Richter, Soldaten oder Arbeitnehmer
- zu einer inländischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen
und
- dafür Arbeitslohn
- aus einer inländischen öffentlichen Kasse oder von einer inländischen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft beziehen.
Weiter zählen zu dem Personenkreis, der der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt,
- Angehörige, die
- zum Haushalt einer Person gehören, die die o. g. Voraussetzungen erfüllt und
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder
- keine Einkünfte bzw. nur im Inland steuerpflichtige Einkünfte beziehen.
Im Wesentlichen gehören zum o. g. Personenkreis
- Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung und
- deren zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige;
- Auslandslehrkräfte nur dann, wenn sie in den USA, Kolumbien oder Ecuador tätig sind.[2] Ist die Auslandslehrkraft in einem anderen Staat tätig, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG vorliegen.[3]
S. Abschnitt 3.3.
3.3 Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht
Kindergeldanspruchsberechtigt sind nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG auch Personen, die ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag[1] als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.[2]
Um den Antrag auf Behandlung als fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtiger stellen zu können, müssen die Betroffenen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Erzielung von inländischen Einkünften i. S. v. § 49 EStG.
- Die inländischen Einkünfte müssen weitaus überwiegen – die der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte betragen mindestens 90 % der gesamten in- und ausländischen Einkünfte – oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen.
- Die Höhe der ausländischen Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen.
Ist ein Arbeitnehmer in die Steuerklasse II, III, IV oder V eingereiht, kann ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder auf Antrag so behandelt wird.[3] Die Feststellungen des Finanzamts zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht sind für das Kindergeldverfahren grundsätzlich bindend.[4]
Allerdings ist Voraussetzung für die Anwendung von § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, dass der Anspruchsteller beim Finanzamt aufgrund eines entsprechenden Antrags als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt wird. Es reicht nicht aus, wenn lediglich die objektiven Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 EStG erfüllt sind und das Finanzamt – rechtsfehlerhaft – eine Veranlagung als unbeschränkt Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 1 EStG durchgeführt hatte.[5]
Der Einkommensteuerbescheid mit der Anwendung von § 1 Abs. 3 EStG ist maßgebend, soweit er nicht auf falschen Angaben des Steuerpflichtigen beruht.[6] Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid materiell-rechtliche Fehler aufweist.[7]
Monatsprinzip:
Der Anspruch auf Kindergeld besteht nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielt hat und nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagt worden ist.[8]
Antrag beim Finanzamt stellen[9]
In den Fällen, in denen die Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 EStG objektiv vorliegen, muss beim Finanzamt der Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gestellt werden. Es reicht nicht aus, wenn das Finanzamt tatsächlich eine Veranlagung als unbeschränkt Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 1 EStG durchführt.
Die Kindergeld-Festsetzung erfolgt zunächst im Rahmen einer Prognoseentscheidung.[10]
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat die Familienkasse zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 EStG tatsächlich vorlagen (z. B. Vorlage des ESt-Bescheids) und in welchen Monaten der Berechtigte tatsächlich inländische Einkünfte erzielte.[11]
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