Ausländische Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen im Inland sowie deren zum Haushalt gehörige Familienangehörige, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch nach den Sonderregelungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische bzw. über konsularische Beziehungen (WÜD bzw. WÜK) im Inland ständig ansässig sind, haben keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG.[2]

Aus der Rechtsprechung:

Ausländische Staatsangehörige, die eine Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungs- und des technischen Personals oder des dienstlichen Hauspersonals einer Botschaft aufgenommen haben und nicht im Besitz eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels sind, haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie einen vom Auswärtigen Amt ausgestellten "gelben Ausweis" besitzen und hinsichtlich der Sozialversicherungs- sowie der Einkommensteuerpflicht als ständig ansässig behandelt worden sind.[3] Nach dem Urteil des Niedersächsischen FG[4] hat die Ehefrau eines ausländischen Konsulatsangehörigen (Konsulat eines EU-/EWR-Staates), der als Ortskraft im Inland tätig ist und der sich nach Art. 16 Abs. 2 VO-EWG – 1408/71 für die Anwendung der Sozialrechtsnormen seines Heimatlandes entschieden hat, Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht.

Das Urteil des Niedersächsischen FG ist auch auf Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die als Ortskräfte bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Nicht-EU-/EWR-Staates beschäftigt sind.

Ortskräfte sind Mitarbeiter, die bereits vor Eintritt in die diplomatische oder konsularische Vertretung am Ort wohnhaft waren oder aber im Inland – am Ort – unter Vertrag genommen wurden.

Türkische Bedienstete einer amtlichen türkischen Vertretung in Deutschland und ihre Angehörigen haben keinen Kindergeldanspruch, wenn der Bedienstete weiterhin in das türkische Sozialversicherungssystem eingegliedert ist.[5]

Ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind, haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG. Auch für sog. Ortskräfte deutscher Dienststellen im Ausland besteht Kindergeldanspruch nach dem EStG, soweit sie auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.[6]

Hingegen haben deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben und Arbeitslohn für die Beschäftigung in einer im Drittland liegenden Deutschen Botschaft vom Auswärtigen Amt beziehen, keinen Anspruch auf Kindergeld für ihre im Haushalt lebenden Kinder, wenn sie als Ortskräfte ständig im Ausland ansässig sind und dort der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen.[7]

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