Ab 1.1.2016 hängt der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich davon ab, ob der Berechtigte durch die an ihn vergebene steuerliche Identifikations-Nummer (IdNr) identifiziert wird.[1] Die Familienkassen können ihnen nicht vorliegende IdNrn ggf. über das ADI bzw. über das MAV oder durch Anfrage beim Berechtigten ermitteln.[2] Die nachträgliche Vergabe der IdNr wirkt auf Monate zurück, in denen die sonstigen Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch vorgelegen haben.[3]

[2] DA A 3 Abs. 1 Satz 4 DA-KG 2023.
[3] DA A 3 Abs. 2 DA-KG 2023.

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