Die Amtsprache ist auch im Kindergeldrecht Deutsch.[1]

Die Familienkasse kann grundsätzlich verlangen, dass der Berechtigte für Urkunden, Dokumente oder sonstige Unterlagen, die für die Festsetzung des Kindergelds erforderlich sind, unverzüglich eine Übersetzung vorlegt. Eine Übersetzung in Fällen der VO (EG) Nr. 883/2004 kann aber nicht verlangt werden.[2]

[2] DA V 6.2 Abs. 2 Satz 2 DA-KG 2023.

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