Für das Verfahren der Kindergeld-Festsetzung gilt der Untersuchungsgrundsatz nach § 88 AO. Danach sind die Familienkassen verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären.
Den Familienkassen obliegt die Ermittlungspflicht hinsichtlich des Sachverhalts.[1]
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