Für das Verfahren der Kindergeld-Festsetzung gilt der Untersuchungsgrundsatz nach § 88 AO. Danach sind die Familienkassen verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären.

Den Familienkassen obliegt die Ermittlungspflicht hinsichtlich des Sachverhalts.[1]

[1] DA V 6.1 DA-KG 2023.

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