Der bisherige Berechtigte kann geltend machen, dass er den Erstattungsanspruch der Familienkasse durch Weiterleitung des Kindergelds – durch Zahlung an den allein/vorrangig Berechtigten – erfüllt hat. In den Fällen der Kindergeld-Festsetzung für einen vergangenen Zeitraum hat die Familienkasse den Erstattungsschuldner im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, spätestens im Aufhebungsbescheid, darauf hinzuweisen.[1] Die schriftliche Weiterleitungserklärung des neuen Berechtigten ist Voraussetzung dafür[2], dass die Rückforderung beim bisherigen Berechtigten unterbleibt.[3]

[1] DA V 37 Abs. 2 DA-KG 2023.
[2] DA V 37 Abs. 2 DA-KG 2023.

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