Die Änderung der dauerhaften Haushaltszugehörigkeit des Kindes (= Vorrangänderung entsprechend § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG) stellt eine Änderung der für die Zahlung des Kindergelds erheblichen Verhältnisse dar.[1]

Die Bestimmung des Berechtigten nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG und der Vorrangverzicht bei Enkelkindern nach § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG werden gegenstandslos, wenn das Kind auf Dauer den Haushalt des bisherigen Zahlungsempfängers verlässt.

Geht der Vorrang auf eine andere Person über, weil diese nunmehr

  • das Kind dauerhaft in ihrem Haushalt aufgenommen hat oder
  • ihm höhere Unterhaltsleistungen zahlt,

ist die Kindergeld-Festsetzung vom Zeitpunkt der Änderung dieser Verhältnisse an gegenüber dem bisherigen Berechtigten aufzuheben. Ist die Änderung im Laufe des Monats eingetreten[2], erfolgt die Aufhebung vom folgenden Monat an.

Nach § 68 Abs. 1 EStG ist jeder Zahlungsempfänger von Kindergeld verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Zahlung von Bedeutung sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen (Veränderungsanzeige).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge