Erfüllen Kinderbetreuungskosten grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Abzug als Sonderausgaben, kommt für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht in Betracht.[1] Das gilt sowohl für das nicht abziehbare Drittel der Aufwendungen als auch für die Aufwendungen, die den Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind übersteigen.

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