Rz. 26

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten (§ 5 b Abs. 2 Satz 1 EStG). Da dabei § 150 Abs. 8 AO entsprechend gilt (§ 5 b Abs. 2 Satz 2 EStG), ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist (§ 150 Abs. 8 Satz 1 AO). Dies ist gemäß § 150 Abs. 8 Satz 2 AO insbesondere dann der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu nutzen.

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