OFD Erfurt, 6.3.2003, S 7100 A - 61 - L 242

Nach § 29 der StVZO sind Kraftfahrzeughalter verpflichtet, in bestimmten regelmäßigen Zeitabständen ihre Fahrzeuge darauf untersuchen zu lassen, ob sie sich in technisch vorschriftsmäßigem Zustand befinden. Die Hauptuntersuchungen werden von amtlich anerkannten Sachverständigen Technischer Prüfstellen (§ 10 KfSachVG) oder anerkannten Überwachungsorganisationen (Anlage Vlll b zur StVZO), wie z.B. TÜV und DEKRA, vorgenommen. Die Überwachungsorganisationen führen die Hauptuntersuchungen in eigenen Prüfstellen oder auch in Prüfstützpunkten durch, die von Kfz-Werkstätten auf Grundlage von Verträgen gem. Abschnitt 6.4 der Anlage Vlll b zur StVZO zur Verfügung gestellt werden.

Um einen technisch reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, verpflichten sich die Kfz-Werkstätten gegenüber den Überwachungsorganisationen vertraglich zur Bereitstellung von Einrichtungen (z.B. Hebebühnen, Bremsprüfstände und sonstige technische Geräte) und ggf. von Personal (Nr. 6.4 der Anlage VIII b zur StVZO). Weiterhin besteht nach Nr. 6.3 der Anlage VIII b zur StVZO für die Überwachungsorganisation die Pflicht, bei HU in Prüfstützpunkten sowohl das Prüfentgelt als auch das Entgelt für die Benutzung von Einrichtungen, Geräten und Personal der Kfz-Werkstätten gesondert bekannt zu machen. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO hat der Fahrzeughalter die Kosten für die HU und die letztendlich den Kfz-Werkstätten zustehende „Nutzungsgebühr” selbst zu tragen.

Die Kfz-Werkstätten weisen ihre Kunden (i.d.R. Fahrzeughalter) auf die Möglichkeit hin, in der Werkstatt die HU durchführen zu lassen und nehmen von ihren Kunden entsprechende Aufträge entgegen. Sie übergeben den im Stützpunkt präsenten Mitarbeitern der Überwachungsorganisation die zu untersuchenden Kraftfahrzeuge sowie die zugehörigen Kraftfahrzeugscheine. Nach Durchführung der Untersuchung werden die Kraftfahrzeuge (mit Kraftfahrzeugschein) und die Untersuchungsberichte den Kunden über die Kfz-Werkstatt zugeleitet. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen dem Sachverständigen und dem Kraftfahrzeughalter kommt üblicherweise nicht zustande.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Die Finanzverwaltungen der Länder haben die von den Überwachungsorganisationen erbrachten Leistungen bisher umsatzsteuerrechtlich unterschiedlich behandelt. Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wurde das Thema auf Bundesebene erörtert.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bestätigten die Auffassung, dass die Überwachungsorganisation als beliehener Unternehmer einen Hoheitsakt gegenüber dem Fahrzeughalter erlässt und deshalb insoweit ein Leistungsaustausch nur gegenüber dem Fahrzeughalter und nicht gegenüber der Werkstatt vorliegt.

Die Überwachungsorganisation schuldet die Umsatzsteuer für die erbrachte Prüfungsleistung. Für den Inhaber der Kfz-Werkstatt, stellt das vom Fahrzeughalter vereinnahmte Prüfentgelt (Inkasso) einen durchlaufenden Posten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG dar. Ein Vorsteueranspruch aus der empfangenen Prüfungsleistung kommt daher nur für den Fahrzeughalter in Betracht.

Wird für die Nutzungsüberlassung der Werkstatteinrichtung und die Bereitstellung von Personal an die Überwachungsorganisation Entgelt erhoben, schuldet der Inhaber der Kfz-Werkstatt – als Leistender – die Urnsatzsteuer. Der Überwachungsorganisation steht hieraus die Vorsteuer zu, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG ebenfalls erfüllt sind. Außerdem schuldet auch die Überwachungsorganisation für die „Nutzungsüberlassung” an den Fahrzeughalter Umsatzsteuer. Soweit der Inhaber der Kfz-Werkstatt auch dieses Entgelt vom Fahrzeughalter vereinnahmt, liegt Entgelt von dritter Seite vor.

 

Normenkette

StVZO § 29

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

UStG § 10 Abs. 1 Satz 5

UStG § 15

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