Ein verdeckter Preisnachlass kann mit steuerlicher Wirkung nur anerkannt werden, wenn die Höhe der Entgeltminderung nachgewiesen wird. Der Kraftfahrzeughändler kann den gemeinen Wert des in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens wie folgt ermitteln[1]:

  1. Wenn im Zeitpunkt der Übernahme des Gebrauchtwagens ein Schätzpreis eines amtlich bestellten Kraftfahrzeugsachverständigen festgestellt worden ist, kann dieser als gemeiner Wert anerkannt werden.
  2. Bei Fahrzeugen, die innerhalb einer Frist von 3 Monaten seit Übernahme weiter geliefert werden, kann als gemeiner Wert der Verkaufserlös abzüglich etwaiger Reparaturkosten, soweit die Reparaturen nicht nach der Übernahme durch den Kraftfahrzeughändler von diesem verursacht worden sind, und abzüglich eines Pauschalabschlags bis zu 15 % für Verkaufskosten anerkannt werden. Ein höherer Abschlagssatz ist nur anzuerkennen, wenn der Unternehmer entsprechende stichhaltige Kalkulationen vorlegt. Reparaturen sind nur mit den Selbstkosten, also ohne Gewinnzuschlag, zu berücksichtigen. Zu den Reparaturen i. d. S. rechnet nicht das Verkaufsfertigmachen. Die Kosten hierfür sind durch den Pauschalabschlag abgegolten.
  3. Bei Fahrzeugen, die nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten seit Übernahme, sondern erst später weitergeliefert werden, kann der Verkaufserlös abzüglich etwaiger Reparaturkosten wie bei Nr. 2, aber ohne Pauschalabschlag als gemeiner Wert anerkannt werden. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts in den Fällen 2 und 3 ist vom Brutto-Verkaufserlös (einschließlich Umsatzsteuer) auszugehen. Der daraus ermittelte gemeine Wert ist ebenfalls der Bruttowert (einschließlich Umsatzsteuer).
 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des verdeckten Preisnachlasses

 
Verkaufspreis des Neufahrzeugs (15.000 EUR + 2.850 EUR USt) 17.850 EUR
Barzahlung 9.350 EUR
Anrechnung Gebrauchtfahrzeug 8.500 EUR

Ermittlung des gemeinen Werts:

 
Verkaufserlös 10.000 EUR
./. Reparaturkosten 500 EUR
./. Verkaufskosten (15 % von 10.000 EUR) 1.500 EUR
= Gemeiner Wert 8.000 EUR
Verdeckter Preisnachlass 500 EUR

Ermittlung des Entgelts für Neufahrzeug:

 
Barzahlung 9.350 EUR
+ Gemeiner Wert des Gebrauchtfahrzeugs 8.000 EUR
Bruttowert 17.350 EUR
./. darin enthaltene USt (19 %) 2.770 EUR
Bemessungsgrundlage Neufahrzeug 14.580 EUR

Die Umsatzsteuer vermindert sich also von 2.850 EUR auf 2.770 EUR, mithin um 80 EUR.

Ist der festgestellte gemeine Wert des in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens höher als der Preis der Inzahlungnahme, hat der Kraftfahrzeughändler außer der Zuzahlung (Baraufgabe) auch den höheren gemeinen Wert zu versteuern. Die Regelung zur Ermittlung des gemeinen Werts kann auch angewendet werden, wenn das in Zahlung genommene Fahrzeug nicht weiterverkauft, sondern verschrottet wird. In diesem Fall kann der gemeine Wert des Fahrzeugs mit 0 EUR bzw. mit dem Schrotterlös angesetzt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es innerhalb von 3 Monaten oder später verschrottet wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Verschrottung des Fahrzeugs vom Händler in geeigneter Weise, mindestens durch Vorlage des entwerteten Kfz-Briefs, nachgewiesen wird.

Wird beim Neuwagenverkauf ein Gebrauchtwagen in Zahlung genommen und beim Verkauf dieses Gebrauchtwagens erneut ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung genommen, liegt ein sog. Streckengeschäft vor. Dieses Streckengeschäft ist beendet, wenn kein weiteres Fahrzeug mehr in Zahlung genommen wird. Fraglich könnte sein, ob bei einem Streckengeschäft, bei dem bei einem nachfolgenden Gebrauchtwagenverkauf im Rahmen des § 25 a UStG eine negative Marge erzielt wird, diese negative Marge Einfluss auf den Verkaufspreis des Neuwagens haben kann. Nach Verwaltungsauffassung darf bei Streckengeschäften ein weiterer verdeckter Preisnachlass die Bemessungsgrundlage des ursprünglichen Neuwagenverkaufs nicht mindern. Der gemeine Wert des beim Neuwagenverkauf in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens lässt sich nicht über spätere Gebrauchtwagenverkäufe weiterer Fahrzeuge bestimmen. Maßgeblich ist nur der gemeine Wert des unmittelbar in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens.[2]

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