Bei diesem Modell vermittelt der Händler nicht lediglich eine Reparaturkosten-Versicherung an seinen Kunden (Fahrzeugkäufer), welcher als Versicherungsnehmer Schadensrisiken des von ihm erworbenen Fahrzeugs versichert. Anstelle der Vermittlung einer Reparaturkostenversicherung verschafft der Händler seinen Kunden in der Praxis häufig Versicherungsschutz. In diesem Fall ist der Händler Versicherungsnehmer, Begünstigter des Versicherungsvertrags ist aber der Kunde (Vertrag zu Gunsten Dritter). In diesem Fall hat der Kunde stets und nicht nur bei der Reparatur durch eine Fremdwerkstatt "ausschließlich und unmittelbar" gegenüber der Versicherungsgesellschaft die Ansprüche aus der versicherten Händlergarantie geltend zu machen.

Es ist höchstrichterlich entschieden, dass die Verschaffung von Versicherungsschutz durch einen Gebrauchtwagenverkäufer keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Hauptleistung darstellt, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn die Garantiebedingungen dem Käufer einen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten durch den Versicherer einräumen.[1]

In diesem Fall erbringt der Händler bei der Beseitigung eines Schadens nach Auffassung der Verwaltung eine steuerpflichtige Leistung an den Gebrauchtwagenkäufer.[2] Die Bezahlung erfolgt hierbei durch die Versicherungsgesellschaft. Bei garantiebedingter Reparatur durch eine Drittwerkstatt liegt ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen dieser Werkstatt und dem Käufer vor. Dies gilt auch bei unmittelbarer Zahlung der Reparaturkosten durch die Versicherungsgesellschaft an die Werkstatt im abgekürzten Zahlungsweg.

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