Wird die Freiinspektion durch den Hersteller bei Lieferung des Fahrzeugs durch einen erhöhten Rabatt abgegolten, der alle Verkaufskosten (einschließlich der Kosten für Freiinspektionen) und einen angemessenen Gewinn enthält, ist der Rabatt beim Hersteller in vollem Umfang als Entgeltminderung anzusehen.

Führt die Vertriebsfirma bei dieser Vertragsgestaltung die Freiinspektion für einen Händler, der das Fahrzeug verkauft hat (= Dritthändler), durch und berechnet sie ihm die Kosten der Freiinspektion, erbringt sie eine steuerpflichtige Leistung an den Dritthändler. Der Dritthändler ist in diesem Fall auch Empfänger der Leistungen der Vertriebsfirma, weil diese für ihn als Erfüllungsgehilfe tätig geworden ist. Er ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.

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