Aufgrund des mit dem Herstellerwerk abgeschlossenen Händlervertrags ist die Vertriebsfirma verpflichtet, Freiinspektionen auch dann vorzunehmen, wenn sie das Fahrzeug nicht selbst geliefert hat. In diesen Fällen leistet die Vertriebsfirma je nach der vertraglichen Gestaltung entweder an den Hersteller oder an den Händler, der das Fahrzeug geliefert hat. Die hierfür gezahlten Vergütungen unterliegen bei der Vertriebsfirma der Umsatzsteuer. Der Leistungsempfänger ist insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Kommt als Leistungsempfänger der Händler in Betracht, der das Fahrzeug geliefert hat, sind die Vergütungen, die der Hersteller dem Händler gewährt, als Entgeltminderungen zu behandeln.

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