Verpflichtet sich die Vertriebsfirma gegenüber dem Fahrzeugkäufer, die Freiinspektion durchzuführen, erbringt sie mit der Durchführung der Inspektion eine Leistung an den Fahrzeugkäufer. Die Leistung ist nicht steuerbar, da ihr insoweit kein Entgelt gegenübersteht. Ein Leistungsaustausch zwischen Vertriebsfirma und Fahrzeugkäufer ist nur i. H. des berechneten Materials (z. B. verbrauchte Schmiermittel) gegeben.

Die für die Freiinspektion vom Hersteller an die Vertriebsfirma gewährten Vergütungen sind kein Entgelt für eine Leistung der Vertriebsfirma an den Hersteller, sie sind als zusätzliche Rabatte anzusehen, die das Entgelt des Herstellers für die Lieferung des Fahrzeugs mindern. Die Vertriebsfirma hat ihren Vorsteuerabzug entsprechend zu mindern.[1]

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