Die Geschäftsabwicklung bei Freiinspektionen ist – ähnlich wie bei Garantieleistungen in der Kraftfahrzeugwirtschaft – nicht einheitlich. Die umsatzsteuerliche Beurteilung hängt wesentlich davon ab, ob die Vertriebsfirma mit der Freiinspektion eine Leistung an das Herstellerwerk, an den Fahrzeugkäufer oder an einen Dritthändler bewirkt.

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