2.1 Allgemeines

Die Geschäftsabwicklung bei Freiinspektionen ist – ähnlich wie bei Garantieleistungen in der Kraftfahrzeugwirtschaft – nicht einheitlich. Die umsatzsteuerliche Beurteilung hängt wesentlich davon ab, ob die Vertriebsfirma mit der Freiinspektion eine Leistung an das Herstellerwerk, an den Fahrzeugkäufer oder an einen Dritthändler bewirkt.

2.2 Freiinspektionen bei Herstellerverpflichtung

Verpflichtet sich der Hersteller gegenüber dem Fahrzeugkäufer, die Freiinspektion vorzunehmen, und bedient er sich dabei der Vertriebsfirma als Erfüllungsgehilfen, ist der Hersteller Empfänger der Leistung der Vertriebsfirma. Die Leistung der Vertriebsfirma gegenüber dem Hersteller unterliegt der Umsatzsteuer. Der Hersteller kann die ihm von der Vertriebsfirma für die erbrachte Leistung in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abziehen.

Da der Fahrzeugkäufer für die Freiinspektion kein Entgelt zu entrichten hat, ist die Leistung des Herstellers an den Fahrzeugkäufer nicht steuerbar. Ein Leistungsaustausch ist jedoch zwischen Vertriebsfirma und Fahrzeugkäufer i. H. des berechneten Materials (z. B. verbrauchte Schmiermittel) gegeben.

2.3 Freiinspektionen bei Händlerverpflichtung

2.3.1 Freiinspektion an selbst verkauftem Fahrzeug

Verpflichtet sich die Vertriebsfirma gegenüber dem Fahrzeugkäufer, die Freiinspektion durchzuführen, erbringt sie mit der Durchführung der Inspektion eine Leistung an den Fahrzeugkäufer. Die Leistung ist nicht steuerbar, da ihr insoweit kein Entgelt gegenübersteht. Ein Leistungsaustausch zwischen Vertriebsfirma und Fahrzeugkäufer ist nur i. H. des berechneten Materials (z. B. verbrauchte Schmiermittel) gegeben.

Die für die Freiinspektion vom Hersteller an die Vertriebsfirma gewährten Vergütungen sind kein Entgelt für eine Leistung der Vertriebsfirma an den Hersteller, sie sind als zusätzliche Rabatte anzusehen, die das Entgelt des Herstellers für die Lieferung des Fahrzeugs mindern. Die Vertriebsfirma hat ihren Vorsteuerabzug entsprechend zu mindern.[1]

2.3.2 Freiinspektion an fremd verkauftem Fahrzeug

Aufgrund des mit dem Herstellerwerk abgeschlossenen Händlervertrags ist die Vertriebsfirma verpflichtet, Freiinspektionen auch dann vorzunehmen, wenn sie das Fahrzeug nicht selbst geliefert hat. In diesen Fällen leistet die Vertriebsfirma je nach der vertraglichen Gestaltung entweder an den Hersteller oder an den Händler, der das Fahrzeug geliefert hat. Die hierfür gezahlten Vergütungen unterliegen bei der Vertriebsfirma der Umsatzsteuer. Der Leistungsempfänger ist insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Kommt als Leistungsempfänger der Händler in Betracht, der das Fahrzeug geliefert hat, sind die Vergütungen, die der Hersteller dem Händler gewährt, als Entgeltminderungen zu behandeln.

2.3.3 Gewährung eines Pauschalrabatts

Wird die Freiinspektion durch den Hersteller bei Lieferung des Fahrzeugs durch einen erhöhten Rabatt abgegolten, der alle Verkaufskosten (einschließlich der Kosten für Freiinspektionen) und einen angemessenen Gewinn enthält, ist der Rabatt beim Hersteller in vollem Umfang als Entgeltminderung anzusehen.

Führt die Vertriebsfirma bei dieser Vertragsgestaltung die Freiinspektion für einen Händler, der das Fahrzeug verkauft hat (= Dritthändler), durch und berechnet sie ihm die Kosten der Freiinspektion, erbringt sie eine steuerpflichtige Leistung an den Dritthändler. Der Dritthändler ist in diesem Fall auch Empfänger der Leistungen der Vertriebsfirma, weil diese für ihn als Erfüllungsgehilfe tätig geworden ist. Er ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.

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