Leitsatz

Erfolgt nach einer Teilwertabschreibung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft eine Einbringung von Betriebsvermögen in die betreffende Kapitalgesellschaft, hat eine durch die Einbringung bewirkte Werterhöhung keine Wertaufholung für die Anteilseigner der aufnehmenden Gesellschaft zur Folge. Die Regelungen zur Wertaufholung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. Nr. 1 Satz 4 EStG werden insofern durch die Sonderregelungen des UmwStG verdrängt.

 

Sachverhalt

Die Klägerin war an einer GmbH beteiligt. Nach einer Ausschüttung wurde eine Teilwertabschreibung auf die GmbH-Beteiligung vorgenommen. Anschließend brachte die Klägerin einen Teilbetrieb mit erheblichen stillen Reserven in die GmbH ein. Durch die Einbringung stieg der Wert der GmbH-Anteile wieder an. Im Rahmen einer Betriebsprüfung nahm die Finanzverwaltung eine Wertaufholung bei der Klägerin vor, da nach ihrer Ansicht der Grund für die Teilwertabschreibung entfallen sei. Hiergegen richtet sich die Klage.

 

Entscheidung

Das Gericht gab der Klage statt und lehnte eine Wertaufholung ab. Die im Rahmen der Einbringung übertragenen stillen Reserven sind zwar nicht ausschließlich bei den aus der Kapitalerhöhung neu entstandenen Anteilen verblieben, sondern auch teilweise auf die Altanteile übergegangen. Aufgrund der Sonderregelungen des UmwStG führe dies aber nicht zu einer gewinnerhöhenden Zuschreibung. Die aus der Einbringung resultierenden Anschaffungskosten sind im Verhältnis der Aufteilung der stillen Reserven auf die alten und neuen Anteile zu verteilen. Bei den Altanteilen sind zudem einbringungsgeborene und nicht einbringungsgeborene Anteile zu unterscheiden. Für die nicht einbringungsgeborenen Altanteile sind die ursprünglichen Anschaffungskosten relevant. Ihr Buchwert entspricht aber weiterhin dem Teilwert, weshalb eine Zuschreibung ausscheidet. Die einbringungsgeborenen Altanteile sind mit den fiktiven Anschaffungskosten i. S. d. § 20 Abs. 4 UmwStG anzusetzen. Dieser Wert stellt die Obergrenze für eine Zuschreibung dar, weshalb eine Wertaufholung ebenfalls nicht möglich ist.

 

Hinweis

Die Gesetzesauslegung des Gerichts entspricht dem Sinn und Zweck des UmwStG Umstrukturierungen von Unternehmen zum Buchwert zu ermöglichen. Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren anhängig (Az. BFH I R 49/15). Es besteht daher weiterhin erhebliche Unsicherheit, ob eine nach dem UmwStG steuerneutrale Einbringung eine Wertaufholung zur Folge hat. Das Urteil ist zum UmwStG 1998 ergangen. Die Fragestellung ist aber auch für das UmwStG nach SEStEG relevant.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 25.03.2015, 9 K 3615/10 K,G,F

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