Leitsatz

Die Unüblichkeit einer Vereinbarung zwischen der Körperschaft und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer führt für sich nicht zu der Versagung der betrieblichen Veranlassung der erbrachten Leistungen (hier: Gehaltserhöhung in kurzen zeitlichen Abständen).

 

Sachverhalt

Die X-GmbH erhöhte im Jahr ihrer Geschäftsaufnahme innerhalb von fünf Monaten das monatliche Festgehalt ihres alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers in zwei Schritten von umgerechnet rd. 3.500 EUR auf 7.500 EUR.

 

Entscheidung

Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, die Voraussetzung für die Annahme einer vGA ist, kommt in Betracht, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

Die obere Grenze für die Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen ist durch Schätzung zu ermitteln. Beurteilungskriterien sind Art und Umfang der Tätigkeit, die künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, das Verhältnis des Geschäftsführergehaltes zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung sowie Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe ihren Geschäftsführern für entsprechende Leistungen gewähren.

Bei einem beherrschenden Gesellschafter kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, von vornherein abgeschlossenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich auch durchgeführten Vereinbarung fehlt.

Die Gehaltserhöhungen waren zivilrechtlich wirksam und beruhten auf einer von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung, da sie von der Gesellschafterversammlung als dem zuständigen Organ beschlossen und jeweils mit Wirkung für die Folgemonate schriftlich als Ergänzungen zum Anstellungsvertrag zwischen der X-GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbart worden waren. Die Gesamtvergütung war nach wie vor angemessen; ein deutlicher Erhöhungsfaktor bei der Gesamtausstattung eines Geschäftsführers ist im Vergleich zu einem normalen Angestellten aus der Wahrnehmung der Geschäftsführeraufgaben zu rechtfertigen.

Da sich die Gesellschaft im Aufbau befunden hat, sind Gehaltserhöhungen in kurzen Zeitabständen denkbar und üblich, da ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter einer neu gegründeten GmbH bei der Bestimmung der Gehälter seiner Geschäftsführer zunächst Zurückhaltung üben wird.

Selbst wenn die Gehaltserhöhungen unüblich sein sollten, führte dies nicht zu einer schädlichen gesellschaftsrechtlichen Veranlassung. Maßstab ist die Angemessenheit der gegenseitig zu erbringenden Leistungen, auf die Üblichkeit kommt es nicht an. Die Unüblichkeit kann für sich nicht Grund sein, die betriebliche Veranlassung der Leistungen zu verneinen und deren gesellschaftsrechtliche Veranlassung zu bejahen.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 11.02.2004, III 250/03

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