BMF, 17.04.1997, IV C 4 - S 7130 -15/97

Es war um Auskunft gebeten worden, ob die durch das USt-Änderungsgesetz 1997 vom 12.12.1996 (BGBl 1996 I S. 1851) eingeführte USt-Befreiung nach § 4 Nr. 21a UStG auch für Institute "an" einer Hochschule gilt, die Forschungsaufträge für die Öffentliche Hand durchführen und Drittmittelforschung betreiben. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:

Nach § 4 Nr. 21a UStG sind die Umsätze der staatlichen Hochschulen aus Forschungstätigkeit von der USt befreit. Der Gesetzgeber hat die Steuerbefreiung in Kenntnis der gesamten Sachlage auf die Umsätze dieser Einrichtungen beschränkt. Institute "an" einer Hochschule, die privatrechtlich organisiert sind, gehören nicht zum hoheitlichen Bereich einer Hochschule. Die Möglichkeit, die Befreiungsvorschrift über ihren klaren und eindeutigen Wortlaut hinaus auf andere Einrichtungen anzuwenden, ist nicht gegeben. Diese Institute können die USt-Befreiung daher nicht für sich in Anspruch nehmen.

Die Umsätze der Institute "an" einer Hochschule können allerdings unter den Voraussetzungen des § 68 Nr. 9 AO, der durch Art. 18 Nr. 2 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996 (BGBl I 1996 S. 2049) mit Wirkung ab dem 1.1.1997 eingeführt worden ist, nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

 

Normenkette

AO § 68 Nr. 9

UStG § 4 Nr. 21a

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a

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