Kommentar
Steuerfrei ist die Lieferung von Gegenständen, die der Unternehmer ausschließlich für eine steuerfreie Tätigkeit nach § 4 Nr. 7 - 27 UStG verwendet hat ( § 4 Nr. 28a UStG ).
Die Vorschrift ist nicht analog auf sonstige Leistungen anzuwenden. Ein Unternehmer, der sich verpflichtet, bisher steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG vermietete Lagerhallen abzubrechen (Lage im Sanierungsgebiet einer Stadt) und hierfür 195.000 DM erhält, erbringt eine steuerpflichtige sonstige Leistung.
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