Leitsatz

Wird ein bebautes Erbbaugrundstück, das der Erbbauberechtigte zu Wohnzwecken vermietet, von Todes wegen erworben, ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs des (neuen) Grundstückseigentümers ein verminderter Wertansatz nach § 13c Abs. 1 ErbStG nicht zu gewähren.

 

Normenkette

§ 13c ErbStG, § 95, § 535 BGB, § 1, § 2 ErbbauRG, Art. 3 Abs. 1 GG

 

Sachverhalt

Der Kläger erhielt als Vermächtnis einen Anteil von 1/12 an dem Miteigentumsanteil der im Jahr 2010 verstorbenen Erblasserin an einem Grundstück. Dieses war zugunsten einer GbR mit einem Erbbaurecht belastet. Nach dem Erbbaurechtsvertrag ist nur eine Bebauung zu Wohnzwecken vorgesehen. Die Gebäude sind nach Ablauf des Erbbaurechts mit dem Verkehrswert zu entschädigen. Das FA setzte für den Erwerb des Grundstücksanteils aufgrund des Vermächtnisses gegen den Kläger mit Bescheid vom 15.6.2011 Erbschaftsteuer i.H.v. 18.240 EUR fest. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger einen verminderten Wertansatz nach § 13c ErbStG begehrte, blieben ohne Erfolg. Nach Auffassung des FG ist das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück kein bebautes Grundstück i.S.d. § 13c ErbStG (FG Düsseldorf vom 19.3.2014, 14 4 K 1106/13 Erb, Haufe-Index 6758259, EFG 2014, 1016).

 

Entscheidung

Auch der BFH war dieser Auffassung. Er hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

Der durch § 13c ErbStG gewährte verminderte Wertansatz von 90 % Wert des Grundstücks gilt "für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile" (zum Merkmal der Bebauung vgl. BFH, Urteil vom 11.12.2014, II R 30/14, BFH/PR 2015, 137). Die vorliegende Entscheidung stellt klar, dass ein erbbaurechtsbelastetes Grundstück, das der Erbbauberechtigte zu Wohnzwecken vermietet, trotz der tatsächlich vorhandenen Bebauung nicht die Merkmale eines bebauten Grundstücks erfüllt.

1. Ausgangspunkt für den in § 13c Abs. 3 ErbStG verwendeten Grundstücksbegriff ist das Zivilrecht: Die auf einem Erbbaugrundstück befindlichen Gebäude sind zivilrechtlich Bestandteil des Erbbaurechts. Die Gebäude gehören nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu den Bestandteilen des Grundstücks, sodass der Eigentümer des Erbbaugrundstücks nicht Eigentümer der vorhandenen Bebauung ist. Gebäudeeigentümer ist vielmehr der Erbbauberechtigte.

2. Ein Erbbaugrundstück wird auch nicht – wie von § 13c Abs. 3 Nr. 1 ErbStG vorausgesetzt – vom Grundstückseigentümer zu Wohnzwecken vermietet. Das versteht sich schon deshalb von selbst, weil sich die Rechtsbeziehungen zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten nicht nach Mietvertragsrecht, sondern nach dem im Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG) normierten Erbbauvertrag bestimmen. Zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten wird keine entgeltliche Nutzungsüberlassung des Grundstücks zu Wohnzwecken vereinbart. Deshalb ist die Vermietung des Erbbaugrundstücks durch den Erbbauberechtigten nicht dem Grundstückseigentümer zuzurechnen. Der Erwerb des Erbbaugrundstücks von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden ist deshalb nicht nach § 13c ErbStG begünstigungsfähig.

3. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unter dem Gesichtspunkt, dass ein vom Grundstückseigentümer zu Wohnzwecken vermietetes unbelastetes Grundstück durch § 13c ErbStGbegünstigt ist, hat der BFH schon wegen der verschiedenartigen Zivilrechtslage verneint.

4. Praxisrelevant ist zum einen die Feststellung des BFH, dass die Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG beim Erwerb eines unbelasteten Grundstücks ausgeschlossen ist, wenn der Eigentümer dieses einem Dritten unentgeltlich zur Nutzung überlassen hat und der Dritte dieses zu Wohnzwecken vermietet.

Zum anderen ist der Entscheidung im Umkehrschluss zu entnehmen, dass der Erwerb (von Todes wegen oder aufgrund Schenkung) eines Erbbaurechts mit einem zu Wohnzwecken vermieteten Gebäude nach § 13c ErbStGbegünstigt ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.12.2014 – II R 25/14

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