Leitsatz

Bei der Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises fehlt es am erforderlichen Vollzug des Anschaffungsgeschäfts (Kaufvertrag über den Erwerb eines Grundstücks mit Alt-Gebäude und noch zu erbringenden Bauleistungen), wenn die Veräußerer den auf ihr Konto überwiesenen Geldbetrag wegen dessen treuhänderischer Bindung zu keinem Zeitpunkt zur freien Verfügung erhalten haben.

 

Normenkette

§ 362 BGB, § 11 Abs. 2 EStG, § 1 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 5 FördG

 

Sachverhalt

Der Fall erzählt von einem gescheiterten Grundstückserwerb. K ist Immobilienkaufmann und erwirbt ein Mehrfamilienhaus, das der Verkäufer erst noch sanieren und modernisieren musste. K erklärte sich bereit, den Kaufpreis vorab als Anzahlung gegen Bürgschaft zu leisten. Die Bank des K überwies den von ihr finanzierten Kaufpreis, allerdings nur zu treuen Händen. Zur Freistellung kam es nicht. K wurde nie im Grundbuch eingetragen, und der Verkäufer erbrachte nur mangelhafte Bauleistungen, sodass es nie zur Abnahme kam. Zwar hatte K zwischenzeitlich sogar vermietet, aber schließlich trat K vom Vertrag zurück. Seinem Antrag, ihm Sonderabschreibungen zu gewähren, folgten weder FA, FG noch BFH.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG (FG Köln, Urteil vom 30.11.2006, 1 K 6927/02, Haufe-Index 1707147, EFG 2007, 598). Er konnte offenlassen, ob K je wirtschaftliches Eigentum erlangte, denn die Sonderabschreibungen auf Anzahlungen scheiterten bereits am fehlenden Vollzug des Anschaffungsgeschäfts.

 

Hinweis

1. Sonderabschreibungen gibt es bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten (§ 4 Abs. 1 S. 5 FördG). Das sind Vorleistungen bis zur Höhe des geschuldeten Kaufpreises auf ein noch zu vollziehendes Anschaffungsgeschäft. Deshalb haben derartige Sonderabschreibungen nur vorläufigen Charakter.

2. Wird das Anschaffungsgeschäft nicht vollzogen, können Sonderabschreibungen nicht gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine begünstigte Anzahlung geleistet wird, diese in Gestalt des Kaufpreises aber nicht beim Verkäufer ankommt, weil die Bank z.B. – wie im vorliegenden Fall – eine treuhänderische Bindung verfügt und die Kaufvertragsparteien den Vertrag schließlich wegen Leistungsstörungen rückabwickeln müssen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.01.2009 – IX R 9/07

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