Leitsatz

Die Zuordnung von Bauleistungen zum Unternehmensvermögen kann nur sofort in dem Besteuerungszeitraum erfolgen, in dem der Vorsteuerabzugsanspruch entstanden ist. Dies gilt selbst dann, wenn eine Steuerfestsetzung noch nicht erfolgt oder noch abänderbar ist.

 

Sachverhalt

Eine Alleineigentümerin ließ im Kalenderjahr 2000 auf ihrem Grundstück ein Einfamilienhaus mit Büroräumen errichten. Die Wohnräume wurden am 14.11.2000 bezogen, die Büroräume am 1.7.2001 an das Architekturbüro ihres Ehemannes vermietet. Für das Kalenderjahr 2000 wurde keine Umsatzsteuererklärung eingereicht. Im Kalenderjahr 2003 gab die Klägerin eine Umsatzsteuererklärung für 2001 ab, in der sie die Mieteinnahmen für die Büroräume und eine Garage als steuerpflichtige Umsätze behandelte. Hierbei machte sie Vorsteuern aus den Betriebskosten geltend.

Am 8.4.2004 reichte die Klägerin - unter Hinweis auf das Urteil der EuGH vom 8.5.2003, Rs. C-269/00 - Wolfgang Seeling - für die Jahre 2000 und 2002 erstmalige sowie für das Jahr 2001 eine geänderte Umsatzsteuererklärung ein. Dabei beantragte sie neben den Vorsteuern aus laufenden Kosten die gesamten Vorsteuern aus den Herstellungskosten des Gebäudes und zwar insbesondere für das Jahr 2000. Andererseits besteuerte sie wegen der Nutzung des Einfamilienhauses zu eigenen Wohnzwecken entsprechende Wertabgaben. Das Finanzamt versagte den nachträglichen Vorsteuerabzug.

 

Entscheidung

Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes. Ein wichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen ist die Unterlassung des Vorsteuerabzugs. Die Klägerin hat erstmals im Jahr 2004 den Vorsteuerabzug für die Herstellungskosten geltend gemacht. Der Unternehmer muss sich aber in dem Besteuerungszeitraum für den Vorsteuerabzug entscheiden, in dem die Steuer für die Bauleistungen und zeitgleich auch der Vorsteuerabzugsanspruch entstehen. Dies bedeutet, dass die Klägerin für die in ihren Rechnungen aus den Bauleistungen, die sie maßgeblich 2000 erhalten hat, berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer sofort, d.h. in 2000 hätte abziehen können. Da dies nicht geschehen ist, ist die Zuordnungsentscheidung nicht rechtzeitig erfolgt.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Es kann als gesichert gelten, dass eine nachträgliche Zuordnungsentscheidung nicht zulässig ist. Allerdings ist fraglich, was unter "nachträglich" zu verstehen ist, wenn für das Abzugsjahr (hier: Jahr 2000) - zunächst - keine Steuererklärung abgegeben wird. Ob dies zwingend bereits im Jahr 2000 oder doch noch später hätte erfolgen können, ist für ähnliche Fälle von besonderer Bedeutung.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2006, 14 K 396/04

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