Leitsatz

Eine stille Gesellschaft zwischen nahen Angehörigen muss im Voraus klar und rechtswirksam vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden. Ein Darlehensverhältnis lässt sich nicht nachträglich in ein stilles Gesellschaftsverhältnis wandeln.

 

Sachverhalt

Der Kläger hat der X-GmbH mehrere Darlehen gewährt. Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH war seine Tochter. Die GmbH geriet in Zahlungsschwierigkeiten und musste ein Insolvenzverfahren beantragen. Der Vater erklärte daraufhin dem Finanzamt, es sei kein Darlehensverhältnis begründet worden, sondern er habe sich an der GmbH als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Dies widersprach dem Akteninhalt, weshalb das Finanzamt die beantragten Verluste nicht anerkannt hat.

 

Entscheidung

Das FG verweist auf die Grundsätze, wonach eine atypisch stille Gesellschaft zwischen nahen Angehörigen im Voraus klar und rechtswirksamvereinbart sein und auch tatsächlich durchgeführt werden muss. Es sei nicht möglich ein Gesellschaftsverhältnis mit steuerrechtlicher Rückwirkung zu begründen.

Kernpunkt des Verfahrens war die Tatfrage, ob von Beginn an eine atypisch stille Gesellschaft begründet worden war. Hiergegen sprachen insbesondere, dass trotz ausdrücklicher Frage im Gründungsfragebogen für die GmbH keine Angabe dazu gemacht worden war. Auch sind die Zahlungen des Vaters stets mit dem Zusatz "Darlehen" erfolgt. Auch wurde ein Gesellschaftsvertrag erst im Einspruchsverfahren eingereicht. Dies war dem FG Beweisanzeichen genug um von keiner atypisch stillen Gesellschaft, sondern von einem Darlehensverhältnis auszugehen.

 

Hinweis

Bei Verträgen zwischen nahe stehenden Personen muss auf eine nachvollziehbare Dokumentation großen Wert gelegt werden. Das FG hat dazu klar herausgestellt, dass der Umstand, dass die Beteiligten die Errichtung der atypisch stillen Gesellschaft nicht objektiv nachweisbar dokumentieren konnten, zu ihren Lasten geht.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.10.2013, 7 K 3633/10

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