Leitsatz

1. Die Festsetzungsfrist für einen Entlastungsan­spruch nach § 10 Abs. 1 StromStG beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Anspruch durch die steuerbegünstigte Verwendung des Stroms zu betrieblichen Zwecken entstanden ist.

2. Wird eine im Abrechnungszeitraum entnommene Strommenge entgegen § 18 Abs. 4 Nr. 1 StromStV a.F. innerhalb der Antragsfrist im Antrag nicht angegeben, kommt hinsichtlich dieser Menge eine nachträgliche Änderung der Steuerfestsetzung nicht in Betracht.

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 StromStG, § 18 Abs. 1 und Abs. 4 StromStV a.F., § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 170 Abs. 1 und 3 AO

 

Sachverhalt

Die Klägerin beantragte im März 2011 für das Jahr 2010 eine Entlastung von der Stromsteuer gemäß § 10 Abs. 1 StromStG, die das HZA antragsgemäß gewährte.

Mit der Begründung, mit vorgenanntem Entlastungsantrag seien die entnommenen Strommengen der X-GmbH unberücksichtigt geblieben, die mit Vertrag vom Juli 2010 rückwirkend zum 1.1.2010 vollständig auf die Klägerin verschmolzen worden sei, beantragte die Klägerin im Mai 2012, die Korrektur des im März 2011 gestellten Antrags. Dies lehnte das HZA unter Hinweis auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung ab.

Das FG urteilte, die Klägerin habe den Antrag für die von der X-GmbH verbrauchten Strommengen nicht rechtzeitig gestellt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.2.2016, 6 K 1482/13 Z, Haufe-Index 9884556). Im Streitfall habe die Festsetzungsfrist für das Kalenderjahr 2010 mit Ablauf des 31.12.2010 begonnen und mit Ablauf des 31.12.2011 geendet. Eine Anwendung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder des § 170 Abs. 3 AO komme nicht in Betracht.

 

Entscheidung

Aus den in den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen hat der BFH die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

 

Hinweis

Beantragt ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das für seine betrieblichen Zwecke versteuerten Strom entnommen hat, die Vergütung der Steuer gemäß § 10 Abs. 1 StromStG, sind zwei gesetzliche Fristen zu beachten, die oft, allerdings nicht immer, am selben Tag enden: Es handelt sich zum einen um die einjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO und zum anderen um die Antragsfrist des § 18 Abs. 1 Satz 2 StromStV (in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung, jetzt § 19 Abs. 1 Satz 2 StromStV).

Die Festsetzungsfrist beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Da der Anspruch auf Vergütung der Stromsteuer mit der Entnahme des Stroms für betriebliche Zwecke entsteht (vgl. für die Energiesteuer: BFH, Urteil vom 20.9.2016, VII R 7/16, BFH/NV 2016, 1835, BFH/PR 2017, 39) endet die Festsetzungsfrist mit dem 31. Dezember des auf die Stromentnahme folgenden Jahrs. Dies ist zugleich das Ende der Antragsfrist des § 18 Abs. 1 Satz 2 StromStV.

Das Nebeneinander dieser gesetzlichen Fristen führt dazu, dass in Fällen, in denen sich eine der Fristen verlängert (was unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen ist), die jeweils kürzere Frist maßgebend ist. Die Möglichkeit, die Antragsfrist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 StromStV (jetzt § 19 Abs. 1 Satz 3 StromStV) zu verlängern, ist daher ausgeschlossen, wenn jedenfalls die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO abgelaufen ist (vgl. für die Energiesteuer: BFH, Urteil vom 20.9.2016, VII R 7/16, a.a.O.).

Im Streitfall kam hingegen eine Verlängerung der Festsetzungsfrist durch ein Hinausschieben des Fristbeginns um ein weiteres Jahr gemäß § 170 Abs. 3 AO in Betracht, weil die Klägerin mit ihrem ursprünglichen Antrag auf Stromsteuervergütung den Verbrauch eines Unternehmensteils nicht berücksichtigt hatte und nunmehr die Änderung der Vergütungsfestsetzung begehrte. Der BFH hat es jedoch offen lassen können, ob die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift gegeben waren, weil jedenfalls die Antragsfrist des § 18 Abs. 1 Satz 2 StromStV abgelaufen war. Zwar könnte es sich hierbei um eine Verfahrensfrist handeln, mit der Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (§ 110 AO); jedoch seien Wiedereinsetzungsgründe nicht ersichtlich.

Ob der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die Konsequenzen des Nebeneinanders von Festsetzungs- und Antragsfrist erkannt und gewollt hat, dürfte (wie so oft im Energie- und Stromsteuerecht) zweifelhaft sein. Jedenfalls bleibt festzuhalten, dass die Menge des verbrauchten Stroms, für den eine Steuervergütung beantragt wird, innerhalb der Antragsfrist des § 18 Abs. 1 Satz 2 StromStV anzugeben und ein späteres Nachbessern ausgeschlossen ist. Der Wortlaut der Vorschrift lässt dies nicht zu.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.9.2017 – VII R 26/16

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