Kommentar

Nachdem das BVerfG die Kinderfreibeträge der Jahre 1983 bis 1985 für verfassungswidrig, nämlich zu niedrig, erklärt hatte, war die Fachliteratur allgemein davon ausgegangen, daß auch die Kinderfreibeträge der Jahre bis einschließlich 1995 nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Die Gerichte haben sich allerdings dieser Auffassung nicht angeschlossen. In seiner jüngsten Entscheidung erklärt der BFH den steuerlichen Kinderlastenausgleich des Jahres 1992 auch für Steuerzahler mit nur einem Kind für verfassungsgemäß . Dabei räumt er allerdings Unsicherheiten in der verfassungsrechtlichen Beurteilung ein. In Teilbereichen sei noch nicht geklärt, wie der Betrag des Existenzminimums für Kinder zu berechnen ist. Daneben sei noch nicht eindeutig entschieden, wie der Betrag des Kindergeldes in einen fiktiven Kinderfreibetrag umzurechnen ist. Gleichwohl führt der BFH Berechnungen durch, die zum Ergebnis führen, daß die staatlichen Hilfen ( Kinderfreibetrag und Kindergeld) einem fiktiven Freibetrag von 5971 DM entsprechen. Der durchschnittliche Sozialhilfebedarf eines Kindes sei mit 6816 DM anzusetzen. Die Entlastungen blieben also nur um 12,39 % hinter dem geschätzten Existenzminimum zurück. Diese Abweichung müsse von den Steuerzahlern hingenommen werden, weil dem Gesetzgeber insoweit ein „Einschätzungsspielraum” zustehe.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.01.1998, VI R 130/95

Anmerkung

Anmerkung : Die Entscheidung des BFH vermag unter dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit nicht zu überzeugen. Gleichwohl wird man auch vom BVerfG kaum eine großzügigere Beurteilung erwarten dürfen, nachdem die Karlsruher Richter sich in letzter Zeit mehr als früher scheuen, der Staatskasse neue Belastungen aufzuerlegen. Vermutlich werden sie in dieser Haltung auch dadurch bestärkt, daß der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1996 den Kinderlastenausgleich neu und großzügiger gestaltet hat.

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