Leitsatz

Nach Entscheidung des FG Baden-Württemberg erfüllt die kurzzeitige Zulassung eines Kraftfahrzeugs in Form einer so genannten Registrierzulassung - keine Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I, kein amtliches Kennzeichen - nicht die Voraussetzung für eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht.

 

Sachverhalt

Im vorliegenden Falle hatte der Senat zu entscheiden, ob eine kurzzeitige Zulassung von Kraftfahrzeugen, bei der keine Zulassungsbescheinigung Teil I (bis 30.9.2005: Fahrzeugschein) ausgehändigt und das Kennzeichen nicht mit dem amtlichen Stempel versehen wird, die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG erfüllt und damit zu einer Kraftfahrzeugsteuerpflicht führt. Von der Zulassungsbehörde (Landratsamt, Straßenverkehrsamt) waren dem Finanzamt entsprechende Fahrzeuganmeldungen mit dem Vermerk übersandt worden, dass Zulassungsbescheinigungen Teil I nicht ausgehändigt worden seien. Eine solche "Zulassung" wird Registrierzulassung genannt, ohne dass der Begriff im Zulassungsrecht definiert ist. Das Finanzamt hat entsprechende Steuerbescheide erlassen. In einem solchen Falle ist, auch bei Zulassung für einen Tag, für einen Monat Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten, es gilt regelmäßig die Mindestmonatsfrist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Gegen die entsprechende Steuerfestsetzung des Finanzamts hatte eine GmbH geklagt. Geschäftstätigkeit der GmbH sind "Dienstleistungen" für Importeure und Hersteller von Autos. Hierzu gehört insbesondere eine Vielzahl von Fahrzeugen für einen jeweils sehr kurzen Zeitraum zuzulassen. Grund für diese Verfahrensweise kann u. a. aus Neuwagen günstige "Tageszulassungen" zu machen (versteckter Rabatt und höher Zulassungszahl) oder die Herkunft eines Fahrzeugs als Import- oder Mietwagen zu verschleiern.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit seinem Urteil vom 5.3.2008 entschieden, dass eine solche kurzzeitige Zulassung von Fahrzeugen, bei der weder eine Zulassungsbescheinigung ausgehändigt, noch ein Kennzeichen amtlich gestempelt wird, keine Kraftfahrzeugsteuer auslöst. Eine solche Registrierzulassung erfülle nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 KraftStG. Das Tatbestandsmerkmal des Haltens eines Fahrzeuges zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist aus Sicht des Gerichts nicht erfüllt. Der Senat führt insbesondere aus, dass für den Verkehr auf öffentlichen Straßen die Anbringung amtlich gestempelter Kennzeichen neben der Erteilung einer Betriebserlaubnis unabdingbare Voraussetzungen seien. Im vorliegenden Fall ist damit ein Verkehr auf öffentlichen Straßen zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, da die vorgenommenen so genannten Registrierzulassungen nicht dazu berechtigten. Die vom Finanzamt vorgenommene Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für einen Monat nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG war damit unberechtigt. Abschließend hatte der Senat betont, dass er nicht zu entscheiden hatte, ob eine derartige Registrierzulassung nach den Vorschriften des Verkehrsrechts überhaupt zulässig sei.

 

Hinweis

Aus Sicht der Praxis ist diese Entscheidung durchaus kritisch zu sehen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. KraftStG unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Strassen der Kraftfahrzeugsteuer. Nach § 3 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. Das Verfahren der Zulassung ist in § 6 FZV beschrieben. Hierzu gehört insbesondere die Zuteilung eines Kennzeichens nach § 8 FZV sowie die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 11 FZV. Nach den Vorschriften des Zulassungswesens ist die Zulassung damit eine Handlung, die stets zur Berechtigung der zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zur Folge hat; bzw. bei Verweigerung der Zulassung genau dies untersagt. Eine Registrierzulassung mit den oben dargestellten "Merkmalen" kennt die FZV nicht. Entsprechend tritt m. E. auch die Rechtsfolge der § 1 Abs. 1 Nr. 1 - Kraftfahrzeugsteuerpflicht - und § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG - Mindestmonatsfrist - bei einer Zulassung stets ein. Auch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise macht deutlich, dass der gewünschte Effekt einer solchen Registrierzulassung (vgl. Sachverhalt) nicht ohne die Rechtsfolge "Kraftfahrzeugsteuerpflicht" denkbar ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2008, 13 K 218/06

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