Leitsatz

Die Anrechnung und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer ist ausgeschlossen, wenn die betreffenden Einnahmen beim Anteilseigner nicht steuerpflichtig sind; dies gilt trotz vorrangigem Gemeinschaftsrecht.

 

Sachverhalt

Die in den Niederlanden ansässige Muttergesellschaft M hat von ihrer deutschen Tochter-GmbH T in 1999 und 2000 verdeckte Gewinnausschüttungen erhalten. M beantragte die Vergütung der deutschen Körperschaftsteuer für die Ausschüttungen und stütze sich dabei auf die Niederlassungsfreiheit und die sonst bei ihr definitiv werdende Steuerbelastung. Den Antrag hat das Finanzamt abgelehnt; auch der Einspruch blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Das FG beurteilt die Ablehnung der beantragten Erstattung von Körperschaftsteuern als rechtmäßig. Zum einen ist eine Anrechnung ausgeschlossen, wenn die Einnahmen nach einem DBA in einem anderen Vertragsstaat besteuert werden können (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4e EStG). Zum anderen ist eine Anrechnung und Vergütung ausgeschlossen, wenn die Einnahmen beim Anteilseigner nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG steuerpflichtig sind (§ 51 KStG).

Doch auch unter Berücksichtigung des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ergibt sich kein Erstattungsanspruch. So beschränkt die inländische Regelungslage nicht die freie Wahl der Niederlassungsfreiheit, da nicht danach unterschieden wird, ob es sich beim Empfänger der Ausschüttung um eine inländische oder um eine ausländische Gesellschaft handelt. Es obliegt dem Ansässigkeitsstaat der M eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu verhindern; dies ist durch die Steuerfreiheit der Ausschüttung in den Niederlanden erfolgt. Auch die Begrenzung der Anrechnungsmöglichkeit auf die deutsche Körperschaftsteuer ist unbedenklich. Das FG setzt sich dabei umfassend mit der Rechtsprechung des EuGH auseinander.

 

Hinweis

Das Urteil ist vorläufig noch nicht rechtskräftig. Auch wird die Entscheidung nur noch selten Relevanz haben, da im Zusammenhang mit einer Ausschüttung anrechenbare Körperschaftsteuer letztmals in Jahren entstand, für welche noch das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren galt.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.06.2012, 6 K 43/11

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