OFD Niedersachsen, 19.10.2016, S 4514 - 54 - St 262

Bezug: Urteil des BFH vom 25.11.2015, II R 35/14 (BStBl 2016 II S. S. 234)

Erwirbt ein Miterbe bei der Erbauseinandersetzung einen zum Nachlass gehörenden Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft und führt dieser Erwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zu einer Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, ist die Anteilsvereinigung nicht nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.

§ 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG befreit den Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen ist nach seinem Wortlaut nicht erfasst. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, gehört ein Grundstück nur so lange zum Nachlass, als es den Erben in dieser Eigenschaft in gesamthänderischer Verbundenheit zusteht. Es muss zum ungeteilten Nachlass gehören. Im vorliegenden Fall gehört das Grundstück allerdings nicht zum ungeteilten Nachlass, sondern ist Eigentum der Gesellschaft. Grunderwerbsteuerlich liegt zudem nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ein fiktiver Grundstückserwerb von der Gesellschaft und nicht von der Erbengemeinschaft vor.

Die Rechtsprechung zur Anwendung des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG in Fällen, in denen durch die schenkweise Übertragung des Anteils an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft der Tatbestand einer Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt wird, ist nicht auf § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG übertragbar. Für eine erweiternde Auslegung des § 3 Nr. 3 GrEStG sieht der BFH keinen sachlichen Grund.

Abschließend sei anzumerken, dass im Falle der Verwirklichung des Tatbestands einer Anteilsübertragung i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 GrEStG eine Befreiung nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG in Betracht kommen kann, da hier grunderwerbsteuerlich ein fiktiver Grundstückserwerb durch den Anteilserwerber (Miterben) von dem Anteilsüberträger (Erbengemeinschaft) vorliegt.

 

Normenkette

GrEStG § 3 Nr. 3

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