Leitsatz

Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 14 Abs.1 GG gebieten es nicht, eingetragene Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich in dieselbe Steuerklasse einzuordnen und ihnen dieselben Freibeträge zu gewähren wie Ehegatten.

 

Normenkette

Art. 3 Abs.1 und 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 105 Abs. 3, Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17, § 19 Abs. 1 ErbStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer eingetragenen Lebenspartnerin. Das FA setzte gegen sie ErbSt nach der Steuerklasse III fest. Demgegenüber bestand die Klägerin auf ihrer Einordnung in die Steuerklasse I, wonach keine ErbSt angefallen wäre. Das FG wies die Klage ab (EFG 2005, 1949).

 

Entscheidung

Auch der BFH entsprach ihrem Begehren nicht. Die Klägerin hat von Verfassungs wegen keinen Anspruch, erbschaftsteuerrechtlich den Ehegatten gleichgestellt zu werden. Zwar steht der Schutz der Ehe gem. Art. 6 Abs.1 GG einer Gleichbehandlung nicht entgegen; dies bedeutet jedoch nicht, dass gem. Art. 3 Abs.1 und 3 GG ein Gebot zur Gleichbehandlung bestünde. Nur die Ehe und Familie stehen nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staats. Diese unterschiedliche Verfassungsrechtslage der Ehe einerseits und der eingetragenen Lebenspartnerschaft andererseits hat auch vor Art. 3 Abs.1 und 3 GG Bestand. Die Gleichstellung ist daher nur auf dem Gesetzesweg zu erreichen. Dazu ist es bislang nicht gekommen.

Auch die Berufung auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hilft der Klägerin nicht. Das BVerfG hat zwar in seinem Beschluss vom 22.6.1995, 2 BvR 552/91 (BverfGE 93, 165) ausgeführt, zum Schutz von Ehe und Familie sei der erbschaftsteuerliche Zugriff bei Familienangehörigen der Steuerklasse I derart zu ermäßigen, dass der Nachlass zum deutlich überwiegenden Teil oder – bei kleinen Vermögen – völlig steuerfrei bleibt; im Streitfall geht es aber nicht um den Schutz von Ehe und Familie.

 

Hinweis

Mit dem o.a. Beschluss hat der BFH nunmehr auch für die ErbSt einen Anspruch eingetragener Lebenspartner auf Gleichstellung mit den Ehegatten verneint. Er hat dabei die Frage aufgeworfen, ob sich nicht dann, wenn der Anspruch zu bejahen wäre, doch zeigte, dass das Zustimmungsrecht des Bundesrats beim Zustandekommen des LPartDisBG berührt war.

Bekanntlich hat das BVerfG auf den Normenkontrollantrag einiger Landesregierungen hin dies mit Urteil vom 17.7.2002, 1 BvF 1, 2/01 (BVerfGE 105, 313) verneint. Es hat sich dabei allerdings nur mit der Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 84 GG, die der Verwaltungszuständigkeit der Länder Rechnung trägt, befasst. Die Zustimmungsrechte des Bundesrats, die sich aus der Finanzverfassung ergeben, hat es nicht angesprochen. Lediglich beim Zurückweisen des Einwands der Länder, das LParTDisBG stelle einen Gesetzestorso dar, findet sich der kurze Hinweis, das Unterhaltsrecht für Lebenspartner und die steuerrechtliche Berücksichtigung darauf beruhender Unterhaltsleistungen bräuchten nicht in ein und demselben Gesetz geregelt zu werden. Auch das Unterhaltsrecht der Ehegatten sei vom Gesetzgeber stets getrennt von seiner Behandlung in den Steuergesetzen ausgestaltet worden.

Dieser Hinweis rechtfertigt die Vernachlässigung der Zustimmungsrechte des Bundesrats aus der Finanzverfassung – bezüglich der ErbSt geht es um Art. 105 Abs. 3 i.V.m. Art.106 Abs. 2 Nr. 2 GG – nur so lange, wie für die steuerrechtliche Gleichstellung tatsächlich ein (besonderes) Gesetz gefordert wird. Wird auf dieses Gesetz verzichtet und stattdessen die Ansicht vertreten, das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG führe auch ohne besonderes Gesetz zu dem gewünschten Ergebnis, vermag der Hinweis ein Eingehen auf die Finanzverfassung nicht mehr zu ersetzen.

Der BFH sieht sich daher durch die Ausführungen des BVerfG zur formellen Verfassungsmäßigkeit des LPartDisBG darin bestärkt, dass die von den eingetragenen Lebenspartnern gewünschte Gleichstellung mit Ehegatten nur über eine steuergesetzliche Regelung zu erreichen ist, wenn es die Mehrheiten in den beteiligten Verfassungsorganen ermöglichen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 20.6.2007, II R 56/05

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