Kommentar

Ist ein bestimmter Sachverhalt in zwei Steuerbescheiden zugunsten eines Steuerpflichtigen berücksichtigt worden, ist der fehlerhafte Steuerbescheid aufzuheben, sofern die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist (§ 174 Abs. 2 AG).

Werden bestimmte Betriebsausgaben eines Arztes im Feststellungsbescheid seiner Gemeinschaftspraxis als Sonderbetriebsausgaben und nochmals in seinem Einkommensteuerbescheid für seine Arztpraxis berücksichtigt, ist der Einkommensteuerbescheid zu ändern ( Änderungsvorschriften ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.11.1996, XI R 61/96

Anmerkung:

Dies gilt auch dann, wenn die Einkünfte aus der Einzelpraxis in der Anlage GSE ohne diese Sonderbetriebsausgaben erklärt wurden und der gesamten Einkommensteuererklärung jedoch die Überschußrechnung beigefügt war, die diese Ausgaben umfaßte.

Aufgrund dieser Überschußrechnung änderte das Finanzamt die erklärten Einkünfte der Einzelpraxis. Im Endergebnis wurden die Ausgaben somit doppelt berücksichtigt (zugunsten des Steuerpflichtigen).

Der BFH stimmte der Auffassung der Finanzverwaltung zu, die die Bescheide nach § 174 Abs. 2 AO änderte, da die doppelte Berücksichtigung der gleichen Ausgaben auf eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen sei.

Als Erklärung i.S.d. § 174 Abs. 2 AO gilt nicht nur der amtliche Vordruck, sondern auch alle anderen formlosen Äußerungen des Steuerpflichtigen (vgl. Szymczak in Hoch/Scholz, Abgabenordnung 5. Aufl. 1996, § 174 Rz. 13).

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