Leitsatz

Einem bestandskräftigen Bescheid, mit dem eine Kindergeld-Festsetzung aufgehoben und Kindergeld auf 0 DM festgesetzt wird (sog. Nullfestsetzung), kommt Bindungswirkung nur bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe zu. Auf einen danach erneut gestellten Antrag kann demzufolge Kindergeld auch rückwirkend ab dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat bewilligt werden.

 

Normenkette

§ 70 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger hat zwei Kinder. Nachdem der Kläger einen Fragebogen der Familienkasse nicht beantwortet und auch auf eine Erinnerung nicht reagiert hatte, erließ diese einen Bescheid vom 5.12.1996, mit dem sie u.a. Kindergeld ab Januar 1996 auf 0 DM festsetzte. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 31.1.1997 reichte der Kläger den Fragebogen zur Prüfung des Kindergeldanspruchs nach. Daraufhin erließ die Familienkasse einen Bescheid vom 7.2.1997, mit dem sie Kindergeld (erst) ab März 1997 festsetzte.

Das FG gab der Klage statt, mit dem Kindergeld auch für die Monate Januar und Februar 1997 beantragt worden war.

 

Entscheidung

Die Revision der Familienkasse blieb erfolglos. Die Bindungswirkung des Bescheids vom 5.12. 1996 erschöpfe sich auf die Zeit bis zu dem Ende des Monats seiner Bekanntgabe.

Im Übrigen decken sich die Gründe dieser Entscheidung im Wesentlichen mit denjenigen des Urteils VI R 164/98.

Der BFH wies im Übrigen darauf hin, dass es keinen Unterschied mache, ob die Familienkasse eine sog. Nullfestsetzung oder einen Ablehnungsbescheid (ggf. Aufhebungsbescheid) erlasse. Diese Verwaltungsakte würden sich in ihrem Regelungsinhalt nicht unterscheiden.

 

Hinweis

Auf die Praxis-Hinweise zur Besprechungsentscheidung VI R 164/98 (BFH-PR 2002, 44) wird Bezug genommen.

Im Gegensatz zur Entscheidung VI R 164/98 hat hier die Familienkasse – statt eines ablehnenden Bescheids – eine sog. Nullfestsetzung erlassen.

Bereits vor Erlass der Besprechungsentscheidungen hatte das BMF reagiert und die Familienkassen angewiesen, ab sofort keine Nullfestsetzungen mehr vorzunehmen. Künftig sollen – wenn Kindergeldanträge abgelehnt werden – nur noch Ablehnungsbescheide ergehen (vgl. BMF-Schreiben vom 14.9.2001, BStBl I 2001, 615).

Aufgrund der beiden angeführten Entscheidungen sollten Sie deshalb ablehnende Kindergeldbescheide daraufhin überprüfen, ob Neuanträge möglich und zu stellen sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.7.2001, VI R 78/98

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