Leitsatz

Ein geänderter Feststellungsbescheid über den Wert von Grundbesitz als Vorschenkung hat keine Bindungswirkung im Sinne eines Grundlagenbescheids für Zwecke der Erbschaftsteuer.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist hälftige Miterbin ihres 2018 verstorbenen Vaters. In ihrer Erbschaftsteuererklärung deklarierte die Klägerin unter anderem eine mittelbare Grundstücksschenkung durch eine 2010 ausgeführte Zuwendung ihres Vaters als Vorschenkung im Sinne des § 14 ErbStG. Gleichzeitig reichte die Klägerin für die vorgenannte Zuwendung eine Schenkungsteuererklärung ein. Das Lagefinanzamt hat den Grundbesitzwert für die Vorschenkung für Zwecke der Schenkungsteuer festgestellt und diesen später aufgrund eines Einspruchs in einem geänderten Feststellungsbescheid für Zwecke der Schenkungsteuer vom 31.3.2020 gemindert. Daraufhin beantragte die Klägerin die Korrektur des Erbschaftsteuerbescheids nach Maßgabe der geänderten Feststellung des Lagefinanzamts. Dies lehnte das Finanzamt ab, da der Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert einer Vorschenkung kein Grundlagenbescheid für die nachfolgende Erbschaftssteuerfestsetzung sei.

 

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Das Gericht kann den Beklagten nicht verpflichten, den von der Klägerin beantragten Erbschaftsteueränderungsbescheid zu erlassen, da keine entsprechende Korrektur- oder Änderungsvorschrift existiert. Insbesondere die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO liegen nicht vor, da es sich bei dem geänderten Feststellungsbescheid vom 31.3.2020 über den Wert des im Jahr 2010 mittelbar zugewendeten Grundbesitzes nicht um einen Grundlagenbescheid für die Erbschaftsteuer handelt. Mit dem hier in Frage stehenden Bescheid vom 31.03.2020 hat das Finanzamt den Grundstückswert für die mittelbare Grundstücksschenkung explizit erlassen für Zwecke der Schenkungsteuer. Einen Hinweis auf den Erbfall und auf die Erbschaftsteuerfestsetzung enthält der Bescheid nicht.

 

Hinweis

Das für die Steuerpflichtige nachteilige Urteil vermag nicht zu überraschen, da die ausdrückliche Bezeichnung des relevanten Bescheides vom 31.3.2020 "für Zwecke der Schenkungsteuer" diese ausschließliche Verwendung nahelegt. Hinzu kommt, dass das Lagefinanzamt für Zwecke der Erbschaftsteuer keinen Feststellungbescheid im Jahr 2010 erlassen darf; dies obliegt allein dem Festsetzungsfinanzamt. Diese Zusammenhänge sind erbschaftsteuerlich in ähnlich gelagerten Fällen zwingend zu berücksichtigen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil v. 19.09.2022, 7 K 2272/21

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