Leitsatz

Der Gewinn aus der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Gartenbaubetriebes ist nicht tarifbegünstigt, wenn zurückbehaltene Grundstücke und Betriebsgebäude, die zuvor von einem Blumengroßhandel des Inhabers mitgenutzt wurden, nunmehr an eine zur Fortführung des Handelsbetriebs gegründete GmbH vermietet und deshalb wesentliche Teile des bisherigen Betriebsvermögens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zur Erzielung gewerblicher Einkünfte verwendet werden.

 

Sachverhalt

F entschloss sich 1991 aus Altersgründen, den neben einem Blumengroßhandel betriebenen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb zum Ende des Wirtschaftsjahrs aufzugeben. Hierzu gründete er eine GmbH, deren Anteile ausschließlich er selbst übernahm. Die GmbH erwarb anschließend sämtliche Wirtschaftsgüter des bisher als Einzelunternehmen betriebenen Blumengroßhandels. Vom landwirtschaftlichen Grundbesitz veräußerte F einen größeren Teil an einen Bauträger, die übrigen Flächen vermietete er zum Teil (mit Dauerkulturen) an die GmbH, teilweise überführte er sie in das Privatvermögen. Sämtliche Vorräte, Maschinen und Geräte des bisherigen Gartenbaubetriebs einschl. der Genossenschaftsanteile veräußerte er an die GmbH. Zu den an die GmbH nur vermieteten Wirtschaftsgüter gehörten u.a. die bisher von beiden Unternehmen genutzten Wirtschaftsgebäude.

F erklärt in der ESt-Erklärung 1991 die Betriebsaufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs und beantragt den Freibetrag i.S.d. § 16 Abs. 3 EStG und den halben Steuersatz gem. § 34 EStG.

 

Entscheidung

Der Gartenbaubetrieb in seiner ursprünglichen Form hat mit Veräußerung von bisher gärtnerisch genutzter Teilfläche und dem Verkauf der Dauerkulturen sowie sämtlicher zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlichen Vorräte, Maschinen und Geräte als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufgehört. Trotz der erklärten Betriebsaufgabe hat F mit der Vermietung von wesentlichen Betriebsgrundlagen des bisherigen landwirtschaftlichen Gartenbaubetriebs seine unternehmerische Tätigkeit als gewerbliche Betätigung fortgesetzt, weil diese im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfolgt ist:

F war als Alleininhaber des Besitzunternehmens und alleiniger GmbH-Anteilseigner in der Lage, in beiden Unternehmen seinen geschäftlichen Willen durchzusetzen (personelle Verflechtung). Die Vermietung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes mit den aufstehenden Dauerkulturen schließt nach Auslegung der Mietvertragsbestimmungen auch die Vermietung des Betriebsgrundstücks mitsamt Aufbauten mit ein. Das überlassene Grundstück ist räumlich und funktional wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH; an anderer Stelle hätte das Unternehmen nicht in bisheriger Weise fortgeführt werden können (sachliche Verflechtung). Weil die Überlassung der Flächen mit aufstehenden Dauerkulturen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen erfolgt, sind diese als unwesentliche Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen des Besitzunternehmens mit einzubeziehen.

Die Grundsätze der Betriebsaufgabe gelten dann nicht, wenn mit dem gleichen Betriebsvermögen - wie hier - eine Betriebsaufspaltung begründet wird. Auch die Regeln des Verpächterwahlrechts gelten nicht während der Dauer der Betriebsaufspaltung.

 

Hinweis

Entscheidend ist hier die Frage nach der sachlichen Verflechtung, die nach herrschender Rechtslage bei Grundstücken schnell gegeben ist. Hilfestellung, um die Wesentlichkeit von Betriebsgrundlagen im Vorfeld einzuschätzen, leistet die aktuelle BFH-Rechtsprechung.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2001, 1 K 4883/97 E

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