Leitsatz

Ein Kind, das im Anschluss an eine Berufsausbildung für einen Zeitraum von höchstens 4 Monaten vor Aufnahme eines Studiums einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, ist während der Vollzeiterwerbstätigkeit kein berücksichtigungsfähiges Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG. Die während der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben im Rahmen der Prüfung des Jahresgrenzbetrags für die übrigen Monate unberücksichtigt.

 

Sachverhalt

Die im Jahr 1983 geborene Tochter des Klägers absolvierte bis Juni 2007 eine Ausbildung zur Versicherungskauffrau. Bis zur Aufnahme ihres Studiums am 1.10:2007 arbeitete sie in diesem Beruf. Die hier erzielten Einkünfte führten dazu, dass bei einer Jahresgesamtbetrachtung die eigenen Einkünfte und Bezüge der Tochter oberhalb des gesetzlichen Grenzbetrags von 7.680 EUR lagen. Die Familienkasse versagte aus diesem Grund die Zahlung des Kindergeldes für das gesamte Jahr 2007. Im Zeitraum Juli bis September 2007 bestehe für die Tochter grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld, denn sie habe sich in einer weniger als vier Monate dauernden Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befunden. Die während dieser Zeit erzielten Einkünfte seien daher bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte der Tochter einzubeziehen.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG besteht dann keine Unterhaltspflicht der Eltern, wenn das Kind - wie im Streitfall - in der Übergangszeit einer hinreichend entlohnten Erwerbstätigkeit nachgeht. Hieraus folgt zum einen, dass für die Übergangszeit kein Kindergeld gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu bewilligen ist. Zum anderen müssen die während der Übergangszeit erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des gesetzlichen Jahresgrenzbetrags außer Betracht bleiben, mit der Folge, dass der Kindergeldanspruch nur für die Übergangszeit der Vollzeiterwerbstätigkeit entfällt, aber für die Berufsausbildungszeiten erhalten bleibt, da für die letztgenannten Zeiten eine typische Unterhaltssituation der Eltern besteht.

 

Hinweis

Die vom FG zugelassene Revision ist unter dem Az. III R 26/09 beim BFH anhängig. In vergleichbaren Fällen sollte daher unter Hinweis auf dieses Verfahren Einspruch eingelegt und darauf verwiesen werden, dass in den Hinweisen zu den EStR 2008 unter H 32.5 die Finanzämter bei den im Urteilsfall gegebenen Sachverhalten angewiesen sind, nach dem Urteil des BFH v. 15.9.2005 (III R 67/04, BStBl 2006 II S. 305) Kinder für die vollen Monate der Erwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen. Dies muss auch für die Gewährung des Kindergeldes gelten.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 31.03.2009, 1 K 4425/08 Kg, AO

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