Leitsatz

Eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt i.S.v. Art. 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 6. EG-RL und infolgedessen als Nichtsteuerpflichtiger Investitionsgüter erwirbt und diese später als Steuerpflichtiger veräußert, hat im Rahmen dieses Verkaufs kein Recht auf Berichtigung nach Artikel 20 dieser Richtlinie, um die beim Erwerb dieser Güter entrichtete Mehrwertsteuer in Abzug zu bringen.

 

Normenkette

Art. 4 der 6. EG-RL (? 2, ? 15a UStG) , Art. 20 der 6. EG-RL (? 2, ? 15a UStG)

 

Sachverhalt

Die niederländische Regelung sah vor, dass Einrichtungen des öffentlichen Rechts hinsichtlich der Lieferung von Grundstücken und der Übertragung oder Begründung von Rechten an diesen als Unternehmer gelten. Die Lieferung und die Vermietung von Grundstücken sind nach niederländischem Recht grundsätzlich von der Mehrwertsteuer befreit, es sei denn, beide Vertragsparteien beantragen die Steuerpflicht der Lieferung/Vermietung.

Die WZV war eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, der die wasserwirtschaftlichen Versorgung oblag. Dabei handelte sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt i.S.d. Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-RL. Fünf Jahre nach dem Bau einer Kläranlage verkaufte sie diese an eine Stiftung und mietete sie zurück für 9 Jahre; beide optierten für die Steuerpflicht von Lieferung und Vermietung. WZV begehrte erfolglos die Berichtigung der bisher nicht abziehbaren Steuer. Das niederländische Gericht hatte Zweifel, ob die Entscheidung Lennartz auch hier einschlägig sei.

 

Entscheidung

Mit der Entscheidung steht unverrückbar fest: Eine Vorsteuerberichtigung setzt voraus, dass ein Gegenstand von einem Unternehmer für sein Unternehmen erworben wurde. Dass er später für unternehmerische Zwecke verwendet wird, ist unerheblich.

 

Hinweis

1. Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer, die Umsatzsteuerschuld für diese Leistung, entsteht, also z.B. beim Kauf eines Gegenstands mit dem Zeitpunkt der Lieferung. Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-RL bestimmt, dass der Steuerpflichtige (? 15 UStG: Unternehmer) befugt ist, die Mehrwertsteuer abzuziehen, die er für Gegenstände entrichtet hat, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden, soweit diese Gegenstände für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.

Im Urteil vom 11.7.1991, Rs. C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 8) hatte der EuGH bereits entschieden, dass die Berechtigung zum Vorsteuerabzug allein davon abhängt, in welcher Eigenschaft der Gegenstand erworben wird. Wer nicht steuerpflichtig ist, hat kein Recht auf Abzug der ggf. beim Kauf eines Gegenstands entrichteten Mehrwertsteuer. Erwirbt deshalb z.B. eine Privatperson ein Fahrzeug für private Zwecke und verwendet dies später unternehmerisch, kommt eine Berichtigung nicht in Betracht.

2. Nach Art. 4 der 6. EG-RL können die Mitgliedstaaten als Steuerpflichtige Personen mit gelegentlichen Grundstückslieferungen behandeln, wenn die Lieferung vor dem Erstbezug erfolgt. Nach Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-RL gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben; sie gelten jedoch auch dann als Steuerpflichtige, wenn eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Die Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten der vorstehend genannten Einrichtungen, die nach Artikel 13 oder 28 von der Steuer befreit sind, als Tätigkeiten behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.

Auch wenn eine Einrichtung des öffentlichen Rechts bei Leistungsbezug nicht als Steuerpflichtiger gehandelt hat, gelten die unter 1. genannten Grundsätze. Soweit Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige gelten – soweit sie also Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen –, handeln sie nicht als Steuerpflichtige und sind deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

3. Nach Art. 20 der 6. EG-RL (vgl. ? 15a UStG) wird der Vorsteuerabzug berichtigt u.a. wenn sich die Faktoren, die bei der Festsetzung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Erklärung geändert haben. Die Berichtigungsvorschrift in Art. 20 der 6. EG-RL (vgl. ? 15a UStG)ist darauf beschränkt, das Verfahren für die Berechnung der Berichtigung des Vorsteuerabzugs festzulegen; sie kann – so der EuGH in Randnr. 38 – deshalb kein Recht auf Vorsteuerabzug entstehen lassen oder die von einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit seinen nicht besteuerten Umsätzen entrichtete Steuer in eine abziehbare Steuer i.S.v. Art. 17 verwandeln (vgl. Urteil Lennartz, Randnrn. 11 und 12). Letzteres bedeutet, dass eine Vorsteuerberichtigung auch nicht in Betracht kommt, wenn ein zunächst für steuerfreie –...

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