Leitsatz

Durch den BND angekaufte Bank-CD dürfen in einem steuerstrafrechtlichen Verfahren verwendet werden.

 

Sachverhalt

Der Kläger war Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Mit Vertrag vom 28.12.1998 veräußerte er den überwiegenden Teil des Forstvermögens zu 4,0 Mio. DM und erklärte hieraus einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn i. H. v. 2,9 Mio. DM. Aufgrund einer durch das Land angekauften Steuer-CD ergaben sich Hinweise, dass der Kläger bei einer Schweizer Bank über Vermögen verfügte. Wegen der nicht erklärten Kapitaleinkünfte wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Weiterhin ergaben sich Hinweise darauf, dass der tatsächliche Kaufpreis 4,8 Mio. DM betragen hatte, wobei 800.000 DM in bar gezahlt wurden. Das Finanzamt erhöhte hierauf den Veräußerungsgewinn auf 3,7 Mio. DM. Gegen den geänderten Bescheid legte der Kläger Einspruch, anschließend Klage ein. Er führte aus, dass hier ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Erkenntnisse der Steuerfahndung gegeben sei. Dieses beruhe darauf, dass die Steuerbehörden die Erkenntnisse durch den BND erlangt hätten, der eine Geheimnishehlerei i. S. d. UWG begangen habe. Das Finanzamt trat dem entgegen.

 

Entscheidung

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Entgegen der Ansicht des Klägers liege hier kein Verwertungsverbot vor. Nach der Rechtsprechung des BFH bestünde kein allgemeines Verwertungsverbot für alle Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden seien. Auch bei einer Verletzung von Grundrechten sei ein solches Verwertungsverbot nur dann zwingend gegeben, wenn der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt sei. Fehle es hieran, sei eine Abwägung zwischen den Individualinteressen und der Pflicht des Staates an einer gleichmäßigen Steuerfestsetzung vorzunehmen. Da hier eine Straftat des Staates nicht ersichtlich sei, sei das Interesse des Staates vorrangig, zumal der Kläger offensichtlich eine Steuerhinterziehung begangen habe.

 

Hinweis

Die Entscheidung des FG Münster verwundert angesichts der Entscheidung des BVerG vom 9.11.2010 (2 BvR 2101/09, BFH/NV 2011 S. 182) nicht. Zwar hatte das BVerG seinerzeit über die Rechtmäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung zu entscheiden, die aufgrund einer über den BND erlangten Steuer-CD durchgeführt wurde. Es kam aber zu einer Verfassungsmäßigkeit der Durchsuchung. Auch ein Verwertungsverbot wegen der Erlangung der Steuer-CD durch den BND als Erwerber der CD wurde abgelehnt. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot wurde nichtgesehen, im Übrigen sei eine Abwägung der Interessen des Staates und des Bürgers vorzunehmen. Ebenso hat das FG Münster argumentiert und dabei dem staatlichen Interesse an einer gleichmäßigen Steuerfestsetzung den Vorrang eingeräumt. Angesichts der Umstände und der derzeitigen öffentlichen Diskussion verwundert dies nicht, wenngleich ein schaler Geschmack bleibt, wenn der Staat als Erwerber unrechtmäßig erworbener Daten auftritt.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 30.01.2014, 2 K 3074/12 F

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