Leitsatz

Der Verlustabzug einer GmbH bleibt erhalten, wenn dieser nur neues Umlaufvermögen zugeführt wird und kein Branchenwechsel eintritt.

 

Sachverhalt

Eine GmbH war im Baugewerbe tätig. Der Geschäftsbetrieb ruhte im Zeitraum 1998 bis 2000. In 2001 wurden 2/3 der GmbH-Anteile veräußert und sodann der Betrieb wieder reaktiviert. Ein bisher eingestelltes Bauprojekt ist fertig gestellt worden, wodurch es zu einer deutlichen Erhöhung des Umlaufvermögens der GmbH kam. Das Anlagevermögen blieb nahezu unverändert. Das Finanzamt versagte den Abzug des Verlustvortrags, da ein sog. Mantelkauf vorliegen würde.

 

Entscheidung

Das sieht das FG anders. Die GmbH hat trotz der Übertragung der Mehrheit der Anteile ihre wirtschaftliche Identität nicht verloren, da sich das Umlaufvermögen durch die eigene Geschäftstätigkeit der GmbH in derselben Branche erhöht hat. Es kam weder zu einer Zuführung von Betriebsvermögen von außen noch zu einem schädlichen Branchenwechsel. Zwar erhöhte sich das Betriebsvermögen der GmbH; dies resultierte aber nur aus einer Erhöhung des Bankguthabens sowie der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Die Erhöhung dieser Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens führt nicht dazu, dass von einer Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens i. S. des § 8 Abs. 4 KStG auszugehen wäre.

 

Hinweis

Bei einem Branchenwechsel ist allein die Zuführung von Umlaufvermögen bereits schädlich (BFH, Urteil v. 5.6.2007, I R 105/06, BFH/NV 2007, S. 2200). Da aber noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob neues Umlaufvermögen auch ohne Branchenwechsel zum Wegfall des Verlustabzugs führen kann, hat das FG die Revision zum BFH zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2008, 12 K 8403/04 B

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