Leitsatz

"Bestellt" eine neu gegründete KG eine Photovoltaikanlage auf fremdem, noch zu findendem Gelände unter den Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Betriebs und der noch zu beschaffenden Fremdfinanzierung, ist damit die Investitionsabsicht nicht glaubhaft gemacht, wenn weder die KG noch der einzige Kommanditist über die nötigen Mittel verfügen.

 

Sachverhalt

Ende 2010 wurde eine KG gegründet, deren Komplementär eine "kleine" GmbH (UG) und deren einziger Kommanditist eine natürliche Person war. Die KG bestellte bei einem Lieferanten eine Photovoltaikanlage mit einem bestimmten Investitionsvolumen, das der Höhe nach der vereinbarten, jedoch nicht eingezahlten Kommanditeinlage entsprach. Die Investition sollte über noch zu beschaffende Kredite finanziert werden, für die der Kommanditist die persönliche Haftung übernehmen wollte. Streitig war, ob dieser Vertrag eine verbindliche Bestellung beinhalte und ob ggf. die Investitionsabsicht aus anderen Gründen glaubhaft gemacht sei.

 

Entscheidung

Das FG nahm weder eine verbindliche Bestellung noch eine glaubhafte Investitionsabsicht an, weil weder die KG noch der Kommanditist über die nötigen Mittel verfügten. Die vertraglichen Vereinbarungen seien keine verbindliche Bestellung, weil sie nur unter zusätzlichen Voraussetzungen wirksam würden. Insbesondere die Finanzierung sei nicht gesichert. Die KG sei nicht mit entsprechenden Mitteln ausgestattet und der einzige Kommanditist habe nicht den Besitz ausreichenden Vermögens behauptet.

 

Hinweis

Bei der Frage der Investitionsabsicht geht es häufig um eine Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls. Deshalb ist denkbar, dass ein ähnlicher Vertrag bei Einzahlung einer ausreichend hohen Kommanditeinlage oder sogar schon bei entsprechenden Vermögensverhältnissen des Kommanditisten anerkannt würde. Das FG hatte vermutlich keine Möglichkeit (und auch keine Veranlassung) für Ermittlungen, warum der seltsam anmutende Vertrag bei einem weitgehend mittellosen Kommanditisten abgeschlossen wurde. Steuerliche Vorteile kann er sich nicht versprechen, weil der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend entfällt, wenn die Investition nicht zeitgerecht getätigt wird.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 15.08.2012, 12 K 4601/11 F

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge