Leitsatz

Sind bisher keine offenen oder verdeckten Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft erfolgt, fällt ein Auflösungsverlust nicht unter das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 S. 1 EStG.

 

Sachverhalt

K war seit 1989 50 %iger Gesellschafter und Geschäftsführer der K-GmbH. Er hielt die GmbH-Anteile in seinem Privatvermögen und erhielt bisher keinerlei Gewinnausschüttungen. In 2002 wurde schließlich ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet, woraus dem K ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG entstand. Dieser wurde vom Finanzamt anerkannt, jedoch dem Halbeinkünfteverfahren unterworfen. Mit seiner Klage wendet sich K gegen das sog. Halbabzugsverbot.

 

Entscheidung

Das FG berücksichtigt den vollen Auflösungsverlust, da das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht anzuwenden ist. Entscheidend dafür ist, dass mit dem Verlust keinerlei nach § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfreie Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Flossen keine Einnahmen, kann es auch zu keinem doppelten steuerlichen Vorteil kommen[1].

 

Hinweis

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Nachdem aber das BMF mittlerweile den Nichtanwendungserlass[2] gegen das o.g. BFH-Urteil zurückgezogen hat[3], ist mit keiner weiteren Gegenwehr der Finanzverwaltung zu rechnen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 25.02.2010, 6 K 4092/05

[2] BMF, Schreiben v. 15.02.2010, Gz. IV C 6 - S 2244/09/10002
[3] Vgl. BMF, Schreiben v. 28.06.2010, Gz. IV C 6 - S 2244/09/10002

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