Leitsatz
Sind bisher keine offenen oder verdeckten Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft erfolgt, fällt ein Auflösungsverlust nicht unter das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 S. 1 EStG.
Sachverhalt
K war seit 1989 50 %iger Gesellschafter und Geschäftsführer der K-GmbH. Er hielt die GmbH-Anteile in seinem Privatvermögen und erhielt bisher keinerlei Gewinnausschüttungen. In 2002 wurde schließlich ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet, woraus dem K ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG entstand. Dieser wurde vom Finanzamt anerkannt, jedoch dem Halbeinkünfteverfahren unterworfen. Mit seiner Klage wendet sich K gegen das sog. Halbabzugsverbot.
Entscheidung
Das FG berücksichtigt den vollen Auflösungsverlust, da das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht anzuwenden ist. Entscheidend dafür ist, dass mit dem Verlust keinerlei nach § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfreie Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Flossen keine Einnahmen, kann es auch zu keinem doppelten steuerlichen Vorteil kommen[1].
Hinweis
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Nachdem aber das BMF mittlerweile den Nichtanwendungserlass[2] gegen das o.g. BFH-Urteil zurückgezogen hat[3], ist mit keiner weiteren Gegenwehr der Finanzverwaltung zu rechnen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 25.02.2010, 6 K 4092/05
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen