Leitsatz

Das bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils praktizierte Zwei-Stufen-Modell ist kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, wenn dies der Erprobung des Eintretenden dient und keine weitergehenden Verpflichtungen bzw. Optionsrechte eingegangen werden.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt hat den Gewinn aus der Veräußerung eines 45 %igen Anteils an einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis in 1998 nicht als steuerbegünstigt anerkannt. Die Gemeinschaftspraxis war aus der Einzelpraxis eines Gesellschafters hervorgegangen, an welcher dieser 1997 zunächst nur eine 5 %ige Beteiligung gegen eine geringe Ausgleichszahlung eingeräumt hatte - das sog. Zwei-Stufen-Modell.

 

Entscheidung

Das FG anerkennt die gewählte Gestaltung und beurteilt den Gewinn aus der Veräußerung des Anteils von 45 % als begünstigter Veräußerungsgewinn. Entscheidend war die Wertung des FG, dass die Notwendigkeit einer Erprobungsphase zu Beginn der Zusammenarbeit einen gewichtigen wirtschaftlichen Grund darstellt. Zudem war nicht bereits bei Abschluss des ersten Vertrags festgestanden, dass es zur Aufstockung der Beteiligung kommt. Es lag keine bindende Option zur Aufstockung vor und die Erhöhung des Anteils ist auch erst nach mehr als einem Jahr erfolgt.

Damit war es unschädlich, dass der für den Anteil von 45 % gezahlte Kaufpreis dem des Erwerbs auf der ersten Stufe entspricht und eventuelle zwischenzeitliche Wertveränderungen nicht berücksichtigt wurden.

 

Hinweis

Auch wenn außersteuerliche Gründe für eine vergleichbare Gestaltung gegeben sein sollten, kann das Zwei-Stufen-Modell seit 2001 nicht mehr angewandt werden. Denn der Gesetzgeber hat in § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG nur noch die Übertragung des gesamten Gesellschaftsanteils als begünstigten Veräußerungsgewinn festgelegt; für eine Teilanteilsveräußerung gilt dies nicht mehr.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 25.11.2009, 5 K 102/07

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