Leitsatz
Leistungen aus einer betrieblichen Gruppenunfallversicherung stellen keinen Ersatz für Einnahmeausfälle dar und sind daher nicht steuerpflichtig.
Sachverhalt
Der Kläger hatte auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte einen Verkehrsunfall erlitten, durch den er berufsunfähig wurde. Aus der Gruppenunfallversicherung, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossen hatte, stand ihm ein Betrag von 25.550 EUR zu. Der Arbeitgeber unterwarf die Versicherungsleistung dem Lohnsteuerabzug und überwies dem Kläger nur 11.600 EUR. Dieser hingegen beantragte die Behandlung der Leistung als nicht steuerbaren Schadensersatz. Der Einspruch gegen die Steuerfestsetzung hatte jedoch keinen Erfolg.
Entscheidung
Das FG gab der Klage statt. Die Versicherungsleistung sei kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, da sie keine Gegenleistung für das zur Verfügung stellen der Arbeitskraft darstelle, sondern den erlittenen Personenschaden ausgleichen solle. Der Zweck der Versicherungsleistung hätte nicht darin bestanden, Einnahmeausfälle zu ersetzen. Dass der Entschädigungsbetrag zunächst an den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer ausgezahlt und von diesem an den Kläger überwiesen worden sei, hätte für die steuerliche Beurteilung keine Bedeutung.
Hinweis
Gegen das Urteil des FG ist Revision eingelegt worden (Az. BFH VI R 3/08). Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Abgrenzung zwischen einer nicht steuerbaren Entschädigungsleistung und steuerpflichtigem Arbeitslohn. Zu dieser Problematik sind einige Verfahren anhängig, so dass die betroffenen Steuerfestsetzungen nicht bestandskräftig werden dürfen.
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